Palla Ákos szerk.: Az Országos Orvostörténeti Könyvtár közleményei 30. (Budapest, 1964)

Adattár - Auszfürliger Bericht (Margarete Quittner und Teodor Ghitan)

csiae in der Palangve und denen Ratzen zeígeten. Dar zu kam dass Ein vor dem Thor wohnender leichtfertiger Mensch, seines gewinst halber, by Nächtliger Weile, von einem inficirten werthschätzen zu kaufen reisete, welcher bey widerkunft, nebst seinem Knecht gleich von einig bubonibus und Carbunculis angegriffen wurde und nicht allein sein Haus, sondern auch seine Nachbahrn, so ihr in der Kranck­heit besucht hatten, ehe man solches gewahr worden, ansteckete, welches aber so gleich durch Separierung gestillet wurde. Ist demnach die glitte Veranstaltung eines von den Ersten so diesem gressierenden mxlo nicht allein vorbauen, sondern auch, da es schon eingerisz2ii, bald abhelffen kan, wir alhier in Szegedin haben folgende Ordung gehalten. In Politicis Erstlich so baldt man etwas Contagiöses vermerket, ist ein gewiszer Bürger sub nomine eines Beschauers nebst einem Chirurgo auf genomen worden, so täglich alle Häuser, der gantzen Stadt visitiret, und alle Krankh. auînotiret, den Chirurgum hat man zu vor in signis [pg. 3 ] hujns morbi wohl informireten, welcher alle Kranken Mir als Medico constituto anmelden müszte, und so Er angestanden, bin Ich selbst als medicus constitutum gegangen und den Vermeinten inficirten betrach­tet, und so man signa infectionis gefunden, hat man solchen inficirten durch einen darzu determinirten Wagen, gleich in das vor dem Thor denominirten Lazaret Orth gebracht, daszelbe Haus, in der Stadt gesperet, auch die darin Befunden (: ob schon gesunde Leüthe :) auch ausser der Stadt, jedoch sepiratim campieren, und eine 40 ge tägige qvarantanie ausziehen lassen, damit man gesehe, ob weiter jemand davon inficirt oder nicht. 2 — Denen Nachbaren, die gerne zu einanderlauffen, hat man bey Leibes Strafe verbothen, 3. Wochen in Ihren Häusern inne zu halten, damit solche nicht etwa weiter wasz auszbrächten, so oft geschehen. 3 — Dem Judici hujus loci hat man b^y Leib und Lebens Strafe verbothen, ohngeachtet der Tägl. visitation, so man thun laszen, keinen der Kranken, wer der auch sey zu verschweigen sondern in der Zeit zu melden, quocumque genere morbi Er auch laborire. 4 — Denen auszer der Stadt sich findenden inficierten, hat man nicht allein, ihre Kranken Wärter, sondern auch eügene Todten gräber verordert. 5 — Gewisze Zuträger gehalten, die den inficierten, die Nöthige victualien zugetragen, auf eine gegebene gewisze Distanz und in ihre dort bereidth stehende Geschir ein gefüllst. • 6 — Alle öffentlichen Schreib [?] Häuser, gaste zu setzen verbo­then. 7 — Die Schulen und andere zusamenkünften bey der Zeit einge­stehet.

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