Cs. Pócs Éva: Néprajzi Közlemények 10. évfolyam, 3-4. szám - A karácsonyi vacsora és a karácsonyi asztal hiedelemköre (Budapest, 1965)
Német nyelvű összefoglalás
wendet« Trotzdem behandeis wir unsere Angaben über die Abwehr vom bösen Zauber gesondert* abgesehen vom einfach formellen Unterschied auch darum, weil im Gegensatz zur ersten Gruppe die primär nur an die Volksheilpraktiken angeknüpften Züge trägt, diese zweite Gruppe auch noch eine andere Beziehung hat, nämlich den im ausländischen Stoff in Spuren nachweisbaren "Opfercharakter", der vielfach als primär unter einer überlagerten sekundären Schicht hervorzuschimmern scheint« Die grösste Gruppe des einschlägigen Stoffes bezieht sich auf die Aberglauben des Abwehrzaubers, die mit dem Verbrauch gewisser Speisen verbunden sind. Am nächsten steht diese Gruppe zu den Heilaberglauben: die meisten der zur Prävention benützten Speisen finden sich auch als Heilmittel. Unter den Speisen des Christabendmahls knüpfen sich Vorstellungen des Abwehrzaubers an die Kuss, den Bratkürbis, den Honig und den Knoblauch. Der Ursprung der an den Bratkürbis geknüpften Motive ist wahrscheinlich bei den Südslawen zu suchen. Der abwehrende Knoblauch wurde wahrscheinlich aus mehreren Richtungen übernommen: Angaben darüber haben wir von den Südslawen, den Ostslawen und den Slowaken. Eine andere, kleine Gruppe unserer Angaben bezieht sich auf die Verwendung der Speisen, bzw. der Gegenstände des Weihnachtstisches zum Abwehrzauber. Ahnlichen Aberglauben des Abwehrzaubers begegnen wir reichlich an verschiedenen Punkten Europas. Unsere Angaben gehören in diesen weiteren Kreis, ohne dass eine unmittelbare Verbindung nachzuweisen wäre. Unsere Angaben über die Speiseverbote lassen sich keineswegs mit der Volksheilpraktik in Verwandschaft bringen. Laut der meisten Angaben über die Verbote der Nuss, des Breies, des Apfels usw. sollte der Übertreter des Verbotes von Geschwüren, Abszessen usw. befallen werden. Hier müssen wir noch eine verwandte Angabengruppe erwähnen» die sich mit ähnlicher Auslegung auf das Verbot des Genusses von körnigen