Fehér György szerk.: A Magyar Mezőgazdasági Múzeum Közleményei 1995-1997 (Budapest, 1998)

ZSIGMOND CSOMA-SÁNDOR KOVÁCS: Bergordnung-Weinorden (Historisch-volkskundliche Ausstellung anläßlich des Berggemeinde-Gesetzes und des Welttreffens der Weinorden)

II. BERGORDNUNG, WEINBERGORDNUNG Die ersten Bergverfügungen kennen wir aus dem 15. Jahrhundert aus Westungarn, doch auch für die städtischen Wein-Gutherrschaften - für die die Stadt das Recht des Grundbesitzers über den Weinberg ausübte - sind Vorschriften verfaßt worden. Die für die Weinberge angenommenen Verordnungen waren nämlich einheitlich für alle Weinbergbesitzer gültig, unabhängig von ihren unterschiedlichen gesellschaftlichen Rechten und Besitzverhältnissen. Dies sicherte eine gewisse Demokratie, doch die Weinberggesetze waren auch Grundvoraus­setzungen für einen qualitativen Trauben- und Weinbau. In diesen Gesetzen sich die Normen und die Rechtsregeln einerseits des Weinbaus, zweitens des Weinhandels und drittens des alltäglichen Zusammenlebens niedergelegt worden. Die in Punkte gefaßten Berggesetze sind jährlich bekanntgemacht und blieben manchmal für mehrere Jahrzehnte unverändert gültig. Über die Befolgung der für alle Trauben- und Weinhersteller bekannten Berggesetze wach­ten gewählte Beamte und bezahlte Gelegenheitsaufseher. Die Bergversammlung - die Gemein­schaft der Weingutsbesitzer - wählte den Bergrichter oder Bergmeister, später den Bergvor­sitzenden, sowie die Geschworenen als Würdenträger. Als bezahlte Angestellte arbeiteten die Traubenhüter, die Berghüter, die Heger oder Feldhüter. Sie versahen unter der Leitung des Bergrichters und der Geschworenen - im allgemeinen zur Erntereife - ihre Gelegenheitsarbeit, das Hüten der Trauben. Die Berggesetze waren streng, doch wurden sie mit allgemeinverständlicher Einfachheit formuliert worden. Im Interesse eines qualitativen Trauben- und Weinbaus, den Ruf der Weinberge und das Interesse der Besitzergemeinschaften vor Augen haltend, wurden Bebau­ungsverpflichtung und der Verbot fremden Weinausschankes verfaßt. Damit wurde auch dem Abstammungsschutz gedient. III. SCHUTZ DER WEINQUALITÄT UND DIE GESETZE DER WEINGEMEIN­DEN Die Gesetze der Weinberge befaßten sich auch mit dem Schutz der Qualität und des Rufes der Weine. Die Weinfälschung wurde streng und konsequent verboten. Nach den deutschen, österreichischen und französischen Beispielen des 18. Jahunderts wurde die Versüßung der Moste und Weine (die Petiotisierung, die Gallierung) am Ende des 19. Jahrhunderts, in der Zeit des Aufschwungs des Weinhandels auch in Ungarn angewendet. Doch diese Formen der Weinverbesserung waren bei dem höheren Zuckergehalt der ungarischen Moste gegenüber den westeuropäischen aufgrund der ungarischen Weingesetze verbotene Verfahren. Die zeitgenössische ungarische Fachliteratur veröffentlichte auch diese Mißbräuche, um auch damit die Befolgung der Aufrichtigkeit, der Zuverlässigkeit und der Gesetzlichkeit zu unterstreichen. Den Ruf der ungarischen Weine sicherte der Gesetzartikel Nr. XII, 1894, das Gesetz der Berggemeinden, das auch weiterhin die guten Erfahrungen der vorangegangenen Jahrhun­derte nutzte, bis dann der Gesetzartikel Nr. XXXI. 1938 die Bestimmungen bezüglich des

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