Fehér György szerk.: A Magyar Mezőgazdasági Múzeum Közleményei 1995-1997 (Budapest, 1998)

KNÉZY JUDIT: Lage der angesiedelten deutschen Volksgruppen und ihre Konflikte mit den zuständigen Gutsherren (Komitat Somogy, 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts)

gen genossen als andere in der Umgebung: sie konnten ihre Äcker frei verkaufen, aber auch ihr Haus oder Grundstück, wenn sie dafür sorgten, dass jemand an ihre Stelle trat. Sie konnten jagen, wenn sie ihre Jagdpflicht erfüllten und das Schußgeld bezahlten. Sie konnten frei Bäume fällen für Bau- und Brennholz mit Ausnahme der Obstbäume. (Das war in Darány, Kálmáncsa und auch in anderen Dörfern in der Umgebung zu dieser Zeit ähnlich.) 1 ' Wein­ausschankrecht bekamen sie für ein halbes Jahr. Zur Zeit von Zsigmond Széchényi 1763 wurde der vorherige Kontrakt nur im großen und ganzen erneut (blieb weiterhin die Liefer­ung von 10 Forint Pachtgeld, 4 Kapaunen, 2 Messer gekochter Butter, da sie aber keinen Weingarten besaßen, bekamen sie Weinausschankrecht nur von Sankt Michael bis Weih­nachten, Neuntel und Zehntel gaben sie in Form von Feldfrüchten, Bienenkörben, Lämmern), und teilweise präzisiert. 18 1766 beschwärten sich die Szulóker zusammen mit anderen Leibegenen aus mehreren Ortschaften des Herrschaftsgutes über die Erhöhung der Leis­tungspflichten. 19 Anhand des Urbariums von 1767 bezahlten sie statt ihres Frondienstes Bargeld. 20 Sie baten um dessen Erneuerung auch 1776.und begründeten das damit, daß sie von Kohlenbrennerei, Ernte, Hacken, Holzhacken leben, und darum keine Zeit haben Fron­dienst zu leisten. 21 Zu dieser Zeit verschwiegen sie noch, daß sie die Zeit für den Tabakanbau brauchen. Es wurde ihnen erlaubt, ihre Leistungspflichten pro Haus mit 1 Forint, pro Viertel­grundstück mit 5 Forint, 28 Tage Frondienst pro Tag mit 20 Dénár abzulösen. Die Auswirkun­gen des Urbariums zeigten sich in der Bestimmung der Zahl der Fronarbeit und in der Anord­nung, die regelte, daß das Grundstück mit dem Haus erst dann verkauft werden konnte, wenn das Herrschaftsgut davon Kenntnis hatte. Die wirtschaftliche Anordnung von 1787 in dem Herrschaftsgut Csokonya bestimmte die Zusammenschreibung der Waldrottungen, damit die Offiziere sie nicht zu dem Grundstücks­bestand rechneten, wie das anderswo im Komitat in einigen Fällen praktiziert wurde. Die Verwaltung des Herrschaftsgutes - sich darauf beziehend, daß der Ansiedlungskontrakt verlorengegangen ist - versuchte eine für sie günstigere Vereinbarung mit den Szulókern abzuschließen. Nachdem das Herrschaftsgut vom Tabak Neuntel genommen hat, wollte man durchsetzen, daß von dem Tabak auch Zehntel bezahlt werden müssen. 22 Man plante, aus den gerodeten Flächen halbe Sessionen zu bilden, wofür 52 Tage Frondienst geleistet werden mußten. Diese Maßnahme birgt in sich die Wegnahme der ausgerotteten Flachen und der Frondienst bedeutete die Drohung, die Leistungspflichten in Naturalien zu erheben. 1794. wurde die .Anordnung in der Gemeinde vorgelesen, wonach nur diejenigen in das Dorf aufgenommen werden können, die sich dazu verpflichten, Frondienst zu leisten. Die Szulóker bringen es schon in ihrem .Antrag zum Ausdruck, daß es den Tabakanbau gefährden würde, wenn sie den entsprechenden Frondienst verrichteten. Weiterhin baten sie darum, den Fron­dienst mit Geld ablösen zu können. Die Szulóker formulierten klar und illusionsfrei, was sie alles zu vollbringen fähig waren, um den Tabakanbau betreiben zu können, und wie sich der Gutsherr und seine Offiziere gegenüber ihnen verhielt: " ...Der Frondienst, der unsererseits unmöglich zu erfüllen ist, und mit dem unseren Ahnen, die unseres Dorf zum Aufschwung brachten, nicht belastet wurden, so bitten wir den gnädigen Herrn darum, daß Er das /also den Frondienst/ nicht verbindlich machen möge, und daß wir nicht gezwungen werden unsere

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