Fehér György szerk.: A Magyar Mezőgazdasági Múzeum Közleményei 1992-1994 (Budapest, 1994)
TAKÁCS IMRE: A magyar földművelésügyi igazgatás alsó- és középfokú szerveinek létrehozása és működése a dualizmus korában
Entstehung und Entwicklung der primären und sekundären landwirtschaftlichen Verwaltung in Ungarn während der Zeit des Dualismus Der Autor befasst sich auf Grund der einschlägigen Rechtsnormen mit der Entstehung der zeitgemässen primären und sekundären landwirtschaftlichen Verwaltung in Ungarn in den Jahren 1867-1918. Er weist darauf hin, dass Ungarn ausschliesslich in der Person des Landwirtschaftsministers eine Agrarverwaltungsbehörde höchster Instanz besass. Die primären und sekundären landwirtschaftlichen Verwaltungsgesetze und Verordnungen wurden von den autonomen Komitatsmunizipien bzw. von den städtischen Munizipien durchgeführt. Organisatorisch betrachtet gab es für die Verwaltung Agrarangelegenheiten keine separaten Verwaltungsämter primärer und sekundärer Stufe wie z.B. in der finanziellen Verwaltung. Die unter die Zuständigkeit des Landwirtschaftsministeriums gehörenden Fachorganisationen und Fachausschüsse hatten keine behördliche Befugnis. Ihre Rolle war den allgemeinen örtlichen Behörden in landwirtschaftlichen Verwaltungsfragen fachgemäss beizustehen. Die Gesetzgebung von 1848 regulierte nur im allgemeinen die neue Rechtsstellung der Munizipalbehördcn. Sie wurde erst nach dem österreichisch-ungarischen Ausgleich, nach 1867 modernisiert. Der erste Schritt erfolgte in 1869 mit dem Gesetzartikel LV in dem man Justiz und Administration von einander trennte. Mit dem ersten Munizipalgesetz des Jahres 1870 im Artikel XLII brachte man einheitliche, neue Verwaltungseinheiten der verschiedenen Regionen zustande. Dieses Gesetz war ein Kompromis zwischen den autonomen Komitalen und dem Zentralismus der jeweiligen Regierungen. Gemäss des Gesetztes aus dem Jahr 1876 Artikel VI brachte man einen teils aus Staats-, teils aus Munizipalbeamten bestehenden Verwaltungsausschuss von 21 Mitgliedern unter der Führung des Obergespans zustande. Sein Wirkungskreis bezog sich auf die Aufsicht der örtlich genau durchführten Regeln und Anordnungen der Obrigkeit. Die Beschlüsse dieses Ausschusses waren mit Ausnahme der Gerichtshöfe für alle staatlichen und Munizipalbehörden der gehörigen Region verbindlich. Die Studie befasst sich auch mit dem Verhältnis zwischen der Regierung und der autonomen Munizipalverwaltung, die für Durchführung der landwirtschaftlichen Rechtsnormen zuständig war. Das zweite Munizipalgesetz aus dem Jahr 1886 Artikel XXI bevorzugte wesentlich die Zentralisierung der Verwaltung. Zwischen 1867 und 1944 trachtete die jeweilige Regierung einen womöglich grossen Einfluss auf das Komitatsmunizipium (oder Stadtmunizipium), das für die Durchführung der Verordnungen verantwortlich war, auszuüben. Der Obergespan eines Komitats wurde immer, gemäss eines Antrages des Innenministers, vom Staatsoberhaupt ernannt. Diese Tendenz trug dazu bei, das einige in den Bereich der autonomen Verwaltung gehörenden Aufgaben verstaatlicht wur-