Takács Imre szerk.: A Magyar Mezőgazdasági Múzeum Közleményei 1975-1977 (Budapest, 1978)

Lippóczy Norbert: Lengyel bor-útlevelek a XVIII. század első feléből mint a tokaji borok kísérői

POLNISCHE WEINPÄSSE AUS DER ERSTEN HÄLFTE DES XVTIL JAHRHUNDERTS ALS BEGLEITDOKUMENTE FÜR DEN TOKAJER WEINIMPORT von NORBERT LIPPÓCZY Der polnische Adel und der hohe Klerus haben vier Jahrhunderte lang eine privilegierte Zollfreiheit gegenüber dem vom Ausland importierten Wein genossen. Die grundlegende Rechtsquelle dieser Zollfreiheit war das im Jahr 1457 bestätigte, sogenannte „Privileg von Nieszawa". Gemäss dieses Privüegs wurde der Adelige vom Zollzwang persönlich nicht, aber was seine Lieferung anbelangt, schon betroffen. Wenn der vom Adeligen im Ausland angekaufter Wein nicht für Eigenverbrauch diente, so hat er den fälligen Zoll bezahlen müssen. Der nicht-adelige Beauftragte (Offizialis) hatte nicht das Recht den Eid zu leisten um den Charackter des Eigenverbrauchs der Weinlieferung bestätigen zu können. Die Bestätigung dieses Umstandes gewährleistete die Zollfreiheit. Diese Verhältnisse haben die Texte der im Beitrag behandelten Weinpässe ausgeformt, weiterhin jene Praxis begründet, wonach der Magnat, der keinen persönlichen Einkaufsweg unternommen hat, seinen Höfling zum Ankauf delegiert hatte. Der Beauftragte, meistens ein Kleinadeliger, war befugt nötigenfalls vor der Zollbehörde einen Eid zu leisten. Die Begleitscheine (polnisch „Glejt" genannt) für die adeligen Waren wurden vom Schatzmeister oder selbst vom kaufenden Adeügen ausgestellt und mit Unterschrift und Siegel bekräftigt. Dem Verfasser des Studiums standen 55 solche Weinpässe zur Verfügung und an Hand dieser stellte er seine Überlegungen dar. Die Dokumente geben ein gutes Büd über die Rolle der Weinpässe und gleichzeitig einen Einbück in die damals herrschenden gesellschaftlichen und kulturellen Verhältnisse. Sie beweisen urkundlich die feudale Selbstsicherheit, denn diese Dokumente wurden im allgemeinen von den Edelleuten für sich selbst ausgestellt. Sie weisen auf ihre Privilegien hin und betonen, dass der eingeführte Wein nicht unter Zollzwang fällt, weü er für ihren Eigenbedarf bestimmt sei. Die auf dieser Art importierten Weine haben sehr oft Gelegenheit zum Missbrauch gegeben, d.h. der adelige Importeur hat den Wein zum Kauf angeboten, mit ihm gehandelt und dadurch die Voraussetzung verletzt, die für die adelige Zollfreiheit den Vorwand, demzufolge sie nur für den Hauskonsum-Wein einführen durften, darstellte. Der zahlreiche Missbrauch hat (schon auch in den Jahren 1720-1728) die Leiter der Zollkammern dazu bewegt, dass sie von den zum Ankauf gesandten Beauftragten „einen festlichen Eid" forderten. Sie mussten im Nahmen ihres Herren - d.h. eines Magnaten - die Garantie leisten „wonach er den importierten Wein nur für seine eigene Bedürfnisse gekauft hatte und der Wein wird weder zum Handel, noch als Schmiergeld (!) verwendet". Im Jahre 1764 ist die Ausstellung von solchen „Glejten" abgebrochen, nämlich das Zollprivileg des Adels und des Klerus hinsichtlich der Weineinfuhr wurde in diesem Jahr vom „polnischen konvokationischen Sejm" abgeschafft. ABBILDUNGEN 1. Hetman Adam Sieniawski, Burgvogt von Krakau 2. Aus der von Sieniawski in Lubaczow im Jahre 1717 gegründeten Glasfabrik stammende fazettierte und geschliffene, mit einem Wappen versehene Weingläser 3. Vom königlichen Erbschatzmeister, Jan Jerzy Przebendowski im Jahre 1714 für Frau Denhoff, geborene Fürstin Radziwill verfertigter Weinreisepass 4. Vom polnischen Edelherr Jozef Morski verfertigte Zollerklärung für 4 Weinfässer (1719)

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