Takács Imre szerk.: A Magyar Mezőgazdasági Múzeum Közleményei 1975-1977 (Budapest, 1978)

Takács Imre: A borhamisítás tilalmának változásai 1945 előtt Magyarországon

ZOMBORY B. 1937. Az bortörvény és végrehajtási rendelete. In: A bor kezelése és a bortörvény magyarázata. A budapesti Rádióban 1937. jan. 7-től febr. 25-ig tartott előadássorozat bővített anyaga. VIII. előadás. Budapest RÖVIDÍTÉSEK MGSZ TK GL K Gazdasági Lapok. Folyóirat. Budapest. Köztelek. Folyóirat Budapest. Magyar Gazdák Szemléje. Folyóirat Budapest Természettudományi Közlöny. Folyóirat. Budapest. UMWANDLUNGEN DES WEINFÄLSCHUNGVERBOTS VOR 1945 IN UNGARN von IMRE TAKÁCS Den Wein hat man wahrscheinlich zu jeder Zeit gefälscht. Durch den Reblausbefall trat in West-Europa in der zweiten Hälfte des XIX. Jahrhunderts ein Rückgang der Weinproduktion ein, der in grösserem Masse zur künstlichen Vermehrung der Weine führte. Hauptsächlich die Fälschung des weltbekannten Tokajer Weines kam damals praktisch zu einem „Industriezweig", besonders in Deutschland. Seit der Reblausbefall im Jahre 1875 auch nach Ungarn gelangte, erklangen auch bei uns viele Klagen wegen der Weinfälschung, wegen Herstellung von Kunstweinen. Seit den 1880-er Jahren beschäftigte diese Frage nicht nur die direkt betroffenen Weinproduzenten, sondern auch die Regierung und die Gesetztgebung. Dementsprechend wurde im Jahre 1893 das erste moderne ungarische Weingesetzt geschaffen, was aber — als Kompromiss zwischen den Weinproduzenten un den Weinhändlern - nicht ganz seiner Bestimmung entsprach, trotzdem 1897 eine neuere Durchführungs­bestimmung des Gesetzes herausgegeben wurde, die Weinfälschung erfolgte auch weiterhin. Ein Fehler des Weingesetzes von 1893 war, dass es nur den Wasserzusatz des Weines sowie die Herstellung und das im Verkehr bringen der Kunstweine verbot, aber mit der Erlaubnis des Zuckerns, Alkoholisierens, Weinsteinsäurezusatzes und der Tresterweinherstellung die künstliche Vermehrung der Weine ermöglichte. Der Hauptfehler des Gesetzes war, dass es diejenigen Substanzen und Verfahren nicht aufzählte, die in der Weinbehandlung erlaubt bzw. verboten sind anzuwenden. Aber auch die für die mit dem Gesetz in Konflikt kommenden festgelegten geringe Strafposten standen in keinem Verhältnis mit der mit Weinfalschung erreichbaren Einmahme. Unter solchen Umständen kam es im Jahre 1908 durch Betreiben der Land- und Wein Wirtschafts­interessenvertretungen zur Schaffung eines neueren Weingesetzes. Dieses, eliminierend die zahlreichen Fehler und Unzulänglichkeiten des 1893-es Gesetzes, bestrebte nach den Verwünstungen der Reblaus wiederhergestellten und modernisierten Weinbau auch eine moderne Weinbehandlung zu erreichen. Mit dem Liberalismus des ersten Weingesetzes brechend, ging der Puritanismus der Weinbehandlung im zweiten Gesetz so weit, wie bisher noch in keinem auderen Weingesetz der Welt. Trotz diesem konnte die Durchführung des Gesetzes von 1908 die Weinfälschungen auch nicht beseitigen; diese florierten besonders in den Jahren des I. Weltkrieges. Nach dem den I. Weltkrieg folgenden Friedenschluss änderte sich bei uns auch in der Weinfrage die Situation. Das gemeinsame Zollgebiet von 53 Mülionen Einwohnern der österreichisch-Ungarischen Monarchie fand Verbraucher nicht nur der besten ungarischen Weine, sondern auch einer jeden Menge der Kommerzweine. Demgegenüber ergab sich nach dem Kriege für die 8 Millionen Einwohner Ungarns nur eine geringe Möglichkeit zur Inlandverwertung der erzeugten Weine, da auf dem im

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