Takács Imre szerk.: A Magyar Mezőgazdasági Múzeum Közleményei 1975-1977 (Budapest, 1978)
Takács Imre: A borhamisítás tilalmának változásai 1945 előtt Magyarországon
Verhältnis zum früheren nur mehr 1/3 grossen neuen Landesgebiet 2/3 Teil der Weinplantagen überblieb. So musste man Massnahmen treffen zur Erhöhung der ausländischen Konkurrenzfähigkeit unserer Weine. Es trat die Notwendigkeit der Schaffung eines solchen Weingesetzes auf, das sich den Geschmack der schwere, süsse Weine liebenden westeuropäischen Verbrauchern anpassend, die Möglichkeiten der ausländischen Weinverwertung auch damit erhöht, dass es die Verbesserung der Weine besonders ungünstiger Jahrgänge durch Zugabe von Weindestillat, sowie auch von konzentriertem Most gestattet, aber so, dass dies nicht den ursprünglichen Charakter der ungarischen Weine verändert. Diesem Ziel diente das 1924-er und das dies ergänzende und teilweise modifizierende 1929-er Weingesetz. Die Durchführung dieser beiden Gesetze hob zwar die ausländische Konkurrenzfähigkeit des ungarischen Weines, aber das Ziel - hauptsächlich infolge der Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise von den Jahren 1929-1933 - wurde nicht vollständig erreicht. Änderungen auf dem Gebiet der weinkundlichen chemischen Technologie und der Weinverwertung brachten danach auf die Tagesordnung die Schaffung des 1936-er Weingesetzes, welches etwas strenger war als waren die beiden vorhergehenden. Wie das Weingesetz des Jahres 1908 und das des Jahres 1924, so zählte auch das Gesetz von 1936 die bei der Trauben- und Mostaufarbeitung bzw. die bei der Most- und Weinbehandlung anwendbaren, von den vorhergehenden etwas abweichenden Verfahren, verwendbaren Substanzen auf. Alle erwähnten Weingesetze regelten besonders die Behandlung der in der Tokajer Gegend produzierten, ausgezeichneten Weine. Im Sinne des Gesetzes unterlag der Sekt, der Schaumwein, der Dessertwein, der Medizinalwein, das Weindestillat, der Wermut, der Tresterwein und der Hefewein einer mehr oder weniger gleichen Beurteilung, wie der Wein selbst. Die Regeln der Herstellung all dieser legte das Weingesetz von 1936 genauso fest, wie die Regeln des Mischens der Weine. Aus den vorhergehenden Zeilen kommt es hervor, dass die Gestaltung der ungarischen Weinfrage in dem halben Jahrhundert vor 1945 eine wiederholte Überprüfung unserer Weinwirtschaftspolitik notwendig machte. Von 1893 bis 1936 war die Schaffung von nicht weniger als 5 Weingesetzen notwendig. Ihre Verordnungen regelten wieder und wieder die Weinbehandlung und spiegelten die in ihrer Zeit aktuellen weinwirtschaftspolitischen Probleme, bei deren Lösung der möglichen Behinderung der Weinfälschung eine besondere Rolle zuteil wurde. Besonders die die Weinfälschung verbietenden Verordnungen unserer zwischen den beiden Weltkriegen verabschiedeten Weingesetze erwiesen sich als erfolgreich; zur damaligen Konkurrenzfähigkeit der ungarischen Weine im Ausland haben sie bedeutend beigetragen. ABBILDUNGEN 1-4. Vignetten im Ausland vor 1945 gefälschter Tokajer Weine