Technikatörténeti szemle 9. (1977)

A MÉRÉS ÉS A MÉRTÉK AZ EMBERI MŰVELŐDÉSBEN című konferencián Budapesten 1976. április 27–30-án elhangzott előadások I. rész - Falniowska–Gradowska: Tanulmányok a földmértékek egységesítésére a felvilágosodás korában Lengyelországban

die rechten Wege, um sich aus der Klemme herauszuwinden, in die seit der Hälfte des XVII. Jahrhunderts, seit den schwedischen Kriegen, die Güter­verwaltung geraten war, die fernerhin das vorherrschende Element der Wirt­schaftsstruktur des Landes bildete. Förderlich für diese Tendenzen war die wirtschaftliche Belebung, auch die Unterstützung des Königs Stanislaus Augus­tus und des um ihn gesammelten fortschrittlichen Teils des Magnatentums, des Adels, der Geistlichkeit und der in Formung begrifennen neuen sozialen Gruppe — der Intelligenz 7 . Diesen Kreisen entstammte die breit angelegte Ak­tion der „Ordnung" der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in den Staatsgütern, die laufend „krölewszcziyzny" (Krongüter) genannt wurden. Diese wurde zum Vorbild für die Mehrheit der Reformen, die in der zweiten Hälfte des XVIII. Jahrhunderts in den Gütern der Magnaten, der Geistlichkeit und der Städte durchgeführt worden sind. Das Referendar-Kronengericht wurde mit der Realisation derselben beauftragt. Das Referendar-Kronengericht war eine Institution, die an der Seite des Königs im XVI. Jahrhundert entstanden war, um als letzte Instanz die Streitig­keiten zwischen der Pächtern der königlichen Güter und der diese Güter be­wohnenden Landbevölkerung zum Austrag zu bringen. Praktisch hatte das Re­ferendargericht eine bedeutend weitere Kompetenz. Die Urteile des Referen­dargerichtes normierten die Leistungen der Untertanen für den Staat, die Kirche und das Dominium, und regelten auch die Verhältnisse zwischen den Dorf­gemeinden und dem Feudalherrn. 8 In der zweiten Hälfte des XVIII. Jahrhunderts, in der Periode fieberhafter Reformaktionen und Suchen nach Wegen zur Hebung der Landesökonomie, un­ternimmt das Referendargericht eine Reihe von Entscheidungen, die Reorgani­sation und Modernisierung der Hof- und Bauernwirtschaft, dabei auch die Re­gelung der Verhältnisse in den seiner Jurisdiktion untergeordneten Gütern. Allmählich liquidiert es eine Reihe von lästigen, die Bauernwirtschaft ruinie­renden Leistungen. Es führt auch Generalprinzipien ein zur Festsetzung einheitlicher Leistungen im ganzen Lande in bestimmter Höhe, proportional zur Größe der Bauernwirtschaft, zur Liquidierung der Zwergwirtschaften und zur Abgrenzung der Bauernacker und der Dominialacker innerhalb des Dorfes. Der von dem Referendargericht durchgeführten Reform, bekannt unter der Benennung „Dobre urzadzenie krölewszczyzn" („Gute Einrichtung der Kron­güter"), ging keine Rechtsverfügung voraus. Im Rahmen des bestehenden do­minial-frondienstlichen Systems, des Opportunismus des Adels, waren jegliche die mit vielerlei Konflikten angewachsene Bauernfrage betreffenden Pläne auf dem Forum des Sejm von vornherein zum Scheitern verurteilt. Deshalb schloß das Referendargericht nur diejenigen Güter in seine Reformen ein, wo ihm das Recht zustand offiziell aufzutreten auf Grund einer Vorladung und Beginn des gerichtlichen Verfahrens. Aber jede, auch geringfügige Klage der Bauern, in das Gerichtregister eingetragen, wurde zum Vorwand zur Ingerenz des Refe­rendargerichtes und zum Beginn von Reformen. Auf diese Weise, in ver­hältnismäßig kurzer Zeit, von 1768 bis 1792, wurden die Ausgleichungen mit den vorausgehenden Vermessungen der Grundstücke in 450 Dörfern durch­geführt. Die neuesten Forschungen ergeben, daß dieselben viel fortschrittlicher waren und der Bauernschaft mehr Vorteile sicherten, als die analogen, in je-

Next

/
Thumbnails
Contents