Tanulmányok Budapest Múltjából 21. (1979)
Kubinyi András: A magyarországi városok országrendiségének kérdéséhez : különös tekintettel az 1458-1526 közti időre = Zur Frage des Landesständwesens der Städte Ungarns : mit besonderer Rücksicht auf die Zeit, 1458-1526 7-48
ANDRÁS KUBINYI ZUR FRAGE DES LAN DESSTANDE WESEN S DER STÄDTE UNGARNS (MIT BESONDERER RÜCKSICHT AUF DIE ZEIT 1458-1526) Die Frage der Landstandschaft der ungarischen Städte im Mittelalter erschien den früheren Geschichtsschreibern als ein verhältnismässig einfaches Problem: König Sigismund schuf schon im Jahre 1405 unter Teilnahme der städtischen Ablegate Gesetze, die Städte können dennach spätestens von dieser Zeit an zu den im Reichstag vertretenen Ständen gezahlt werden. Diese Ansicht widerlegte Elemér Mályusz, der darauf hinwies, dass erst seit den 1440er Jahren städtische Ablegate im Reichstag erschienen sind. Dieser Zeitpunkt dürfte aber nur den Beginn bedeutet haben: denn die Entwicklung der Landstandschaft der Städte hat sich - wie wir sehen werden mit Unterbrechungen wollzogen. Von den mehreren hundert Siedlungen Ungarns, die irgendein Stadtrecht genossen haben, können nur die königlichen Freistädte, einschliesslich eines Teils der Bergstädte und der sächsischen Städte Siebenbürgens, zu den im ständischen Sinn als Städte bezeichneten Siedlungen gezählt werden. Diese höchstens zweieinhalb Dutzend Städte waren dem Herrscher unmittelbar unterstellt, und diese unmittelbare Beziehung wurde zur Grundlage ihrer sta'ndischen Rechte. Auf dem Gebiet der Besteuerung gelang es den königlichen Freistädten bis Ende 1474 zu erreichen, dass sie nicht den Leibeigenen gleich in den Komitaten besteuert wurden, sondern aufgrund eines besonderen königlichen Steuerverlangens zahlen durften. Die Steuerverlangungsbriefe erwähnen die Städte von 1489 bis 1508 als Mitglieder des ständischen "Landes". Später schwand diese Bezeichnung, und in Jahre 1521 wurden die Städte sogar dazu verpflichtet, mach der Art und Weise der Leibeigenen Steuer zu zahlen. Letzteres blieb jedoch nur ein Einzelfall. Sehr analog zur Besteuerung ist die Kriegsdienstpflicht der Städte bzw. ihrer Bürger. Bis 1463 wollte man die Bürger zum Kriegsdienst in den Komitatsbanderien verpflichten, das dann jedoch abgeschafft wurde und zur Zeit der Jagellonen gelang es den Städten, auch ihre Leibeigenen der Militärbefugnis des Komitats zu entziehen. Am klarsten tritt die Freiheit der in ständischen Sinn als Städte geltenden Siedlungen auf dem Gebiet der Gerichtsbarkeit in Erscheinung, waren sie doch unmittelbar der Jurisdiktion des Königs bzw. der königlichen Gerichte unterstellt, auch 47