Tanulmányok Budapest Múltjából 18. (1971)
Tarjányi Sándor: Az 1930. évi fővárosi törvény = Das 1930-er Gesetz über die Haupstadt 335-351
SÁNDOR TARJÁNYI DAS 1930-ER GESETZ ÜBER DIE HAUPTSTADT Nach der Machtergreifung der gegenrevolutionären Herrschaft haben die Vertreter des christlichen Kurses die Leitung der Hauptstadt an sich gerissen. Zur Zeit der Konsolidation fühlte die Regierung von Bethlen die Notwendigkeit dass sie in der Leitung der Hauptstadt einen grösseren Einfluss haben sollte. Deshalb plante sie die Ausarbeitung eines neuen Gesetzes für die Hauptstadt, die Reform der hauptstädtischen Verwaltung. Dieses verlautbarte Ziel gab der Regierung die Möglichkeit, die Hauptstadt enger an seine politischen Vorhaben anzuknüpfen. Anlässlich der munizipalen Wahlen des Jahres 1925 erwarb die sich im Demokratischen Block vereinigte Opposition die meisten Mandate, dagegen bekam die die Regierung unmittelbar unterstützende Partei nur wenige Mandate, Mit den von Amtswegen anwesenden Mitgliedern hatte zwar die rechte Seite eine geringe Mehrheit, die Regierung war jedoch auch unter diesen Umständen gezwungen der Christlichen Gemeindepartei Zuständnisse zu geben und war genötigt auch die Meinung der Opposition zu berücksichtigen. In dieser Lage hat die Regierung beschlossen ein solches Gesetz für die Hauptstadt annehmen zu lassen, das von der Meinung der Wähler unabhängig den Besitz des Rathauses für die Regierung sichert. Schon im Laufe des Jahres 1927 verfertigte die Leitung der Hauptstadt zwecks Reformierung der Verwaltung einen Entwurf, den der im Sommer 1929 entstandene Entwurf der Gesetzvorlage weiter entfaltete. Der Entwurf zeigte genau jene Absicht der Regierung dass sie mit diesem Gesetz die Hauptstadt enger in ihre Interessensphäre zu ziehen, die Rolle der Opposition auf das Minimum zu verringern und die unmittelbaren Eingriffsrechte der Regierung zu erweitern beabsichtigt ist. Der Entwurf hatte auch gegenüber dem alten hauptstädtischen Gesetz einen retrograden Charakter, ist antidemokratisch, obzwar er in gewissen Beziehungen auch Bestreben zur Einführung einer zeitgemässen Verwaltung aufweist. Dem Oberbürgermeister, dem Exponenten der Regierung sicherte er eine weitere Kompetenz als bisher, vergrösserte das unmittelbare Eingriffsrecht der Regierung, verminderte die Anzahl der gewählten Mitglieder der Munizipalbehörde, vermehrte dagegen die Anzahl der von Amtswegen hineingelangenden und der aus den Interessenvertretungen gewählten Mitglieder, es wurde ausserdem ein System der lebenslänglichen Mitglieder geplant. Durch Einführung der Cloture und der Gerichtsverletzung wurde auch der geringe Demokratismus weiter eingeschränkt. So beschränkte er die Wahlberechtigkeit stark, unter anderen z.B. durch die Ausschliessung der vielen Tausende der Untermieter aus der Wahl. Die Gesetzvorlage erweckte ein grosses Widerstreben sowohl in der Opposition als auch unter den den Stadtrat beherrschenden Kursus-Abgeordneten. Der Entwurde anlässlich einer ausserordentlichen Munizipalversammlung verurteilt, dann wurde er von den Abgeordneten der Opposition im Parlament scharf angegriffen, besonders von den Sozialdemokraten, die klar sahen, das die Regierung in erster Reihe sie vom Stadtrat fernhalten will. Nach einer vier ein halb monatigen Debatte im Parlament gewährte die Regierung kleinere Zuständnisse, z.B. in den Fragen der Wahl des Oberbürgermeisters, oder des Wahlrechtes, im wesentlichen hat sie aber die ursprüngliche Gesetzvorlage durchgehetzt. 350