Tanulmányok Budapest Múltjából 16. (1964)

Nagy Lajos: A Víziváros XVII. század végi topográfiája = Die Topographie der Wasserstadt zum Ausgang des 17. Jahrhundert 181 -249

bis etwa 1720 in Kraft, von da an waren bis 1754 keine Grundstücknummern in den Ge­wöhrprotokollen verzeichnet. Vor der 1709er Grundstücknumerierung blieb keine Zusam­menschreibung erhalten. Grundstückzusammenschreibungen sind erst von 1739 an im Archiv der Stadt Ofen aufbewahrt und mittels deren kann die Numerierung der Grund­stücke der Jahre 1754, 1771, 1786 genau festgestellt werden. Auf der zwischen 1785 und 1789 angefertigten Karte sind die Grundstücknummern des Jahres 1786 angeführt. Wollen wir also mit Hilfe dieser Karte die Angaben des Zaigers festsetzen, müssen wir die Ge­schichte eines jeden einzelnen, im Zaiger angeführten Grundstückes — im Laufe eines Jahrhunderts haben sich ja wesentliche Änderungen vollzogen — mit Benutzung der Ge­wöhrprotokolle und der Grundstückzusammenschreibungen ganz bis 1786 verfolgen. Die 1695er Angaben vom Zaiger können auf diese Weise auf die zwischen den Jahren 1785—1789 angefertigte Karte projiziert werden. Diese Karte wurde auf Grund genauer Vermessungen gezeichnet, folglich können ihre Angaben auf die heutige modernste Karte im Masstab von 1 : 1000 übertragen werden. In der Wasserstadt ging jedoch, haupt­sächlich nach 1872, doch besonders im 20. Jahrhundert, eine grossangelegte Städteregelung von statten, in derem Laufe es zur Erweiterung, Ausrichtung der Gassen kam, und bei der Eröffnung neuer Gassen trat eine wesentliche Änderung im Zustand zahlreicher Grund­stücke ein. Deswegen müssen die in den 1870er Jahren verfertigten Glassegmente der Hauptstadt in Betracht gezogen werden auf denen nicht blos der damalige Zustand auf­gezeichnet, sondern auch die neuen Regelungslinien fortlaufend durch Jahrzehnte hin­durch dargestellt wurden. Mit dieser Methode konnte also die Karte der Wasserstadt vom Ende des 17. Jahrhunderts verfertigt werden, die die einzig reale Grundlage der topogra­phischen Bewertung der Wasserstadt darstellt. Die Angaben die zur Bestimmung des zustandes der Wasserstadt zum Ausgang des 17. Jahrhunderts nötig sind geben wir im Datenregister bekannt, und verfolgen hierbei von Grundstück zu Grundstück die Reihenfolge der Nummern des Zaigers. Bei jedem einzelnen Grundstück sind fogende Daten angegeben: in der ersten Zeile die Änderungen der Num­mern des Grundstückes laut des Zaigers aus dem Jahre 1695 und laut der Zusammenschrei­bung des Jahres 1714 (welche die Zusammenschreibung des Jahres 1709 ersetzt), sowie laut der Zusammenschreibungen der Jahre 1754, 1771, 1786, nach diesen folgt die heutige Benennung der Gasse und die heutige Hausnummer. Die in den verschiedenen Zeitpunkten gültigen Nummern sind mit Bindestrich von einander getrennt. Hat mittlerweile eine Grundstückteilung stattgefunden, ist dies mit einem Beistrich angegeben, und konnte die Angabe der Grundstücknummer nicht genau bestimmt werden, ist dies mit D bezeichnet. Beispielsweise: Nr. 180-D-52-48, 49-313, Horvát utca 34. Nach den Änderungen der Nummern des Grundstückes geben wir in genauem Wort­laut die Beschreibung des Zaigers aus dem Jahre 1695 über das Grundstück und den Besitzer des Grundstückes. Den Grossteil der im Zaiger gebrauchten Abkürzungen haben wir aufgelöst und neue Abkürzungen haben wir nur bei der Benennung der bei jedem Grundstück systematisch vorkommenden Masseinheiten (Kl = Klafter, seh = Schuch) angewendet, ferner bei der Forint Bezeichnung nach der den Grundstückwert bestimmen­den Summe (f), und bei dem Wort Grundinhalt, das nach der Zahl steht, welche die Grösse der Grundstückfläche angibt (g. i.). Die Veröffentlichung des Textes des Zaigers ist auch dadurch begründet, dass vom Ende des 17. Jahrhunderts aus dem ganzen Land nur drei Grundbücher solcher Art (von der Festung, der Wasserstadt und von Pest) uns über­liefert sind. Dem Datenregister fügten wir zwei Anhänge bei. Der erste Anhang enthält aus dem 1696-er Zaiger die Beschreibung jener Grundstücke, die im Zaiger des Jahres 1695 noch nicht vorkommen. Bei diesen Grundstücken geschieht die Bekanntgabe in der gleichen Weise wie wir es im Datenregister finden. Im zweiten Anhang sind in der gleichen Reihen­folge wie im Datenregister die im Zaiger des Jahres 1695 befindlichen späteren Eintragungen enthalten (Z I), sowie jene Angaben aus dem Zaiger des Jahres 1696, die in der 1695-er Ausgabe noch nicht eingetragen waren oder (in Kursivsatz) jene Textteile, die vom Text 246

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