Tanulmányok Budapest Múltjából 14. (1961)
Fügedi Erik: Középkori magyar városprivilégiumok = Ungarische Stadtprivilegen im Mittelalter 17-107
In verfassungsrechtlicher Hinsicht wurde die freie Wahl des Stadtrichters und der Geschworenen in allen Freiheitsbriefen gewährt. Ofen war hier wieder einmal eine Ausnahme, da nach 1264 — abgesehen von einer kurzen Übergangsperiode unter der Regierung König Ladislaus IV — die Stadt von einem rector verwaltet wurde, den der König ernannte. Wichtiger als die freie Wahl des Richters erscheint die Tatsache, daß die Amtsgewalt des königlichen Gespans über die Stadtbewohner aufhörte und damit der Weg zur Selbstverwaltung freigemacht wurde. Die Grundlagen der verfassungsrechtlichen Lage der Städte wurde allgemein in den Freiheiten der hospites gesucht, doch standen diese überwiegend unter der Amtsgewalt des königlichen Gespans und die Dorfgerichte der hospites waren nur in den cause minores zuständig. Die Grundlagen der städtischen Freiheiten sind sowohl in verfassungsrechtlicher, wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht in der Immunität zu suchen. Alle Hoheitsrechte, wirtschaftliche (Nutznießungen) und gerichtliche wurden der Bürgerschaft überlassen. Während aber die gerichtlichen Hoheitsrechte des Königs der Bürgerschaft durch die Sicherung der freien Richterwahl und durch Beseitigung der Amtsgewalt des Gespans rasch und einheitlich gesichert wurden, ging die Überlassung der wirtschaftlichen Hoheitsrechte stufenweise vor sich. Die Stadtbewohner gehörten nach der Verleihung der Freiheiten zum städtischen Gericht von wo aus sie an den König appellieren konnten. Die Entwicklung des Appellationsgerichtes weist einige besondere ungarische Züge auf. Im 13. Jh. läßt sich weder ein ungarisches noch ein ausländisches Stadtrecht nachweisen. In der älteren Geschichtsschreibung wurde zwar vielfach von einem Stuhlweißenburger Stadtrecht gesprochen, doch ist in den Privilegien nur von den Freiheiten der Stuhlweißenburger (libertás Albensium) die Rede, nicht aber von einem Stadtrecht. Am Ende des 13. Jh-s entwickelte sich in Ofen, Schemnitz und Karpfen ein selbständiges Stadtrecht, das aber von den größeren Städten nicht übernommen wurde. Selbst in jenen Fällen, wo die Freiheiten einer dieser Städte als Muster dienten, heißt es noch nicht, daß auch das Stadtrecht übertragen wurde. Das Übernehmen des Stadtrechtes kann nur in der ersten Hälfte des 14. Jh-s bewiesen werden. Wie es schon von der ungarischen wissenschaftlichen Literatur nachgewiesen wurde, waren erstens die kleineren Städte und Marktflecken zur Übernahme anderer Stadtrechte veranlagt. Die Übernahme des Stadtrechtes bedeutete aber, daß außer zum König, oder seinen Stellvertreter auch zur Mutterstadt ein Appellationsweg frei wurde. In der zweiten Hälfte des 14. Jh-s wurden von Ludwig dem Großen zur Beseitigung der verwickelten Lage Verordnungen getroffen. Die Reformen des Königs führten in 1374 zur Einsetzung eines mudex omnium civitatwm Lodowici regis« und nach 1379 zur Bildung eines besonderen städtischen Oberhofes, an dessen Spitze der königlicheTarnakmeister (Schatzmeister) stand und dessen Mitglieder Bürger der sieben Freistädte (sog. Tarnakstädte) waren. Parallel mit dieser Entwicklung verordnete der König der Stadt Silein sich vom Teschener Oberhof loszulösen und sich in der Zukunft an das Gericht von Karpfen zu wenden. Am Ende dieses Prozesses können wir abermals jene Umschichtung und Absonderung der Städte beobachten, die wir schon bei den Jahrmarktsprivilegien sahen. Während im 13. Jh. allgemein die Stuhlweißenburger als die begehrtesten Freiheiten angesehen wurden, trat am Ende des Jh-s Ofen, Schemnitz und später auch Karpfen in den Vordergrund. Ofens Freiheiten waren von den Handelsstädten begehrt, die kleinen Agrarstaate strebten nach den Karpfener, die Bergstädte nach den Schemnitzer Freiheiten. Sieben der Handelsstädte schlössen sich dem Gerichtshof des königlichen Tamaknieisters an, wo auch eine den spezifischen ungarischen Zuständen entsprechende kodifikatorische Arbeit begonnen hatte. Da Ofen, Karpfen und Schemnitz in gerichtlicher Hinsicht Oberhofe waren, wurde eine hierarchische Kette gebildet, die von den drei Mutterstädten durch kleinere Städte und gnuidherrschaftliche Marktflecken bis zu den nach städtischen Rechtsgewohnheiten lebenden Dörfern sich erweiterte. 106