Tanulmányok Budapest Múltjából 14. (1961)

Fügedi Erik: Középkori magyar városprivilégiumok = Ungarische Stadtprivilegen im Mittelalter 17-107

Hälfte des 12. Jh-s gewährt wurden. Diese Freiheiten und die exempte Stellung der hospites, sowie das System der Immunität trugen zur Aufhebung der ein­heitlichen Amtsgewalt der Königsrichter bei. Damit waren auch die Vorbedin­gungen für den zweiten Abschnitt der mittelalterlichen ungarischen Stadtgeschichte geschaffen. Das Ziel der vorliegenden Studie war den zweiten Abschnitt auf Grund der Privilegien zu untersuchen. * Die Wichtigste der wirtschaftlichen Freiheiten, die in den Privilegien Jewährt wurden, war zweifellos das Marktrecht. Das Marktregal hat sich im 11. gh. in Ungarn ebenso entwickelt wie in den westlichen Rändern Europas, alle Märkte wurden von königlichen Beamten beaufsichtigt und alle Markteinnahmen gebührten dem König. Im Laufe des 12. Jh-s verschenkten die Herrscher einen Teil der Marktzölle und am Anfang des 13. Jh-s entwickelte sich die Institution des sog. forum liberum, eines vom königlichen Zoll befreiten Marktes. Die Frei­heitsbriefe sicherten den Städten das Abhalten eines forum liberum und über­trugen samt den Markteinnahmen auch die Jurisdiktion über den Märkten. Aus­nahmen waren nur jene Städte, in denen das Marktrecht schon früher anderen — meistens kirchlichen — Körperschaften verschenkt worden war. Im 13. Jh. wurde das Abhalten von Wochenmärkten genehmigt, diese Tatsache entspricht durchaus den damaligen primitiven wirtschaftlichen Zuständen, unter denen die Städte mit Hilfe des Wochenmarktes nach Ausbildung eines engeren Markt­gebietes strebten. Bis zum Anfang des 14. Jh-s war dieser Prozeß im großen Ganzen beendet, inzwischen tauchten auch die Jahrmärkte auf, zuerst in der zweiten Hälfte des 13. Jh-s in Stuhlweißenburg und Ofen, später auch in anderen Handels­zentren des Landes (Preßburg, Ödenburg und Kaschau). Die Jahrmärkte wurden durch besondere Urkunden genehmigt, in denen sich der König auf die Freiheiten der Stadt Ofen (die übrigens in Ofen selbst nie zur vollen Geltung gelangen konnten) berief. Die Erteilung besonderer Jahrmarktsprivilegien, der Zeitpunkt und die Dauer der Jahrmärkte (im allgemeinen 14 Tage) beweisen, daß die Städte mit diesen, den späteren Messen ähnlichen Märkten sich in den Fernhandel einzu­schalten suchten. Gleichzeitig ist eine Umschichtung in der Rangordnung der Städte zu beobachten, jene Städte, die in der ersten Hälfte des 12. Jh-s noch eine große Rolle im Handelsleben des Landes spielten (z. B. Gran) gerieten in Verfall, dagegen kamen jene Städte empor, die mit den Jahrmarktsprivilegien belehnt wurden. Während das Erteilen des Marktrechts beinahe in allen Städten in gleicher Weise erfolgte und mit der Ausbildung des forum liberum auch eine einheitliche Form gegeben war, war die Übergabe der Nutznießungen ein langwieriger Prozeß, der mannigfaltige Formen annehmen konnte. Anfangs wurden nur der Baugrund und die Acker den Bürgern übergeben, während die in der Stadtgemarkung lie­genden Wälder und Gewässer weiterhin der königlichen Jagd vorbehalten blieben und in den Wäldern nur das Fällen von Bauholz und der Steinbruch gestattet war. Von 1291 an nahm die Entwicklung ein beschleunigtes Tempo an, denn schon in 1331 wurde im Freiheitsbrief von Rosenberg vom König erklärt, daß er »terram et omnia alia iura, que intra metas ipsorum continetur« den Bürgern übergebe. Dieser Erklärung gemäß sollte die Bürgerschaft Grundherr des ganzen Stadt­gebietes werden und als solcher alle Nutzungen genießen, doch finden wir auch noch im 15. Jh. öfters diesem Grundsatz bei weitem nicht entsprechende Ver­hältnisse. Der freie Verkehr von Immobilien wurde schon im 13. Jh. allgemein gestattet, Einschränkungen gab es nur in der Beziehung, daß der neue Inhaber des Grund­besitzes die gleichen Lasten zu tragen hatte als sein Vorgänger. Es ist außerordentlich bemerkenswert, daß in den ungarischen Privilegien jegliche Verordnungen über das Handwerk fehlen. Das Meilenrecht ist nur aus­nahmsweise in den Privilegien von Silein und Priwitz zu finden, in beiden Fällen gab das Teschener Stadtrecht den Anlaß. Das Fehlen der Verordnungen über das Handwerk ist für die Unterentwicklung des Handwerks im mittelalterlichen Ungarn kennzeichnend. 105

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