Budapest Régiségei 19. (1959)

TANULMÁNYOK - Jankovich Miklós: Buda-környék plébániáinak középkori kialakulása és a királyi kápolnák intézménye 57-98

eine königliche Gründung und über den »exemp­ten« Rechtsstand, den sie genoß, benachrichtigt uns eine Urkunde aus 1216, demnach der Erz­bischof von Esztergom hier bloß in perso­neller und materieller Beziehung Rechte genoß, in spirituellen Angelegenheiten aber die Prop­stei der Jurisdiktion des Bischofs von Veszp­rém unterstand. Die Institution der königlichen Kapellen Der Ursprung der Institution der könig­lichen Kapellen wurzelt in der Rechtsübung der ecclesia propria. Im lateranischen Konzil von 1179 schaffte Papst Alexander III. mit der Einführung des Patronats die Institution der ecclesia propria ab. Diese Änderung wirkte insofern auf die königlichen Kapellen aus, daß sie um die Wende des 12. zum 13. Jahrhunderts von den Königen als Schenkungen vergeben wurden. Quellenmaterial, das über königliche Kapellen berichtet, ist nur äußerst spärlich vorhanden. Im ganzen können wir auf 4 solche Urkunden hinweisen: die Gründungsurkunde der Abtei von Pécs várad von Stephan I. aus dem Jahre 1012; die Gründungsurkunde der Abtei von Garamszentbenedek aus dem Jahre 1075 von Géza L, endlich die Urkunden aus dem 13. Jahrhundert des Kapitels von Vesz­prém und Bêlas IV. in den die königlichen Kapellen der Umgebung von Buda erwähnt werden. Aus diesen Urkunden läßt sich er­kennen, daß die Kapellen einen von den Diözesen separaten Zehntbereich hatten, ihre Priester ganze Teile von jeder Zehntgattung bezogen und das Vorrecht der Exemption besaßen. Letzteres fand darin seinen Aus­druck, daß sie an der Synode des Erzbischofs von Esztergom teilnehmen durften. In Spiri­tuellen war indessen auch hier die Juris­diktion des Bischofs der Diözese in Kraft. Die Anzeichen sprechen dafür, daß die tatsächliche Zahl der königlichen Kapellen die von den Urkunden erwähnte Kapellenzahl um ein Bedeutendes übertraf. Die Prozesse, die im 13. und 14. Jahrhundert in Angelegen­heiten der Jurisdiktion geführt wurden, weisen darauf hin, daß die Pfarrgemeinden der in königlichen Besitz gewesenen Csepelinsel eben­falls solche königliche Pfarrein waren. Auch in anderen Teilen des Landes sind ähnliche auf königlichen Grundbesitzen befindliche Pfarren aufzuweisen. Die visitatio von 1397 des Graner Kapitels zählt die bevorrechteten (exempta) Pfarrkirchen auf, und es ist sehr wahrscheinlich, daß ihre Privilegien darauf zurückzuführen sind, daß sie ursprünglich königliche Kapellen gewesen sind. Forschen wir in der Vergangen­heit dieser aufgezählten Orte nach, stellt sich eben heraus, daß sie tatsächlich königliche Besitze bildeten, bei den meisten von ihnen kann sogar die einstige Existenz der könig­96 liehen Wohnstätte nachgewiesen werden. Die­ser Umstand erklärt aber zugleich auch die Be­stimmung der königlichen Kapellen : sie dienten dem Hausgottesdienst des königlichen Hauses. In der Zeit, die auf die Verschenkung der königlichen Kapellen folgte, machten sich sei­tens der Könige und ihrer unmittelbaren Umgebung Bestrebungen bemerkbar, welche auf die Zurückgewinnung der Kapellen ge­richtet waren. Die Versuche führten zu Pro­zessen, die beinahe anderthalb Jahrhunderte währten. Bezeichnend für alle diese Prozesse ist der hartnäckige Kampf, den die Priester­schaft der Kapellen führte, um wieder in ihre alten Rechte und Privilegien eingesetzt zu werden, und den das Königshaus — zumeist verborgen —• unterstützte. Am Auslauf des 15. Jahrhunderts enden diese Prozesse damit, daß die Kapellen, die bisher der Jurisdiktion des Diözesenbischofs unterstanden, neuer­dings das Privilegium der Exemption gewannen, damit war aber die Institution der exempten Pfarrkirchen ausgebildet. Mit der Verschen­kung der königlichen Kapellen im 13. Jahr­hundert war die Institution selbst nicht gänzlich aufgehoben worden. Der Bau von Burgen, der nach dem Mongoleneinbruch in Angriff genommen wurde, verursacht Ände­rungen auch mit Bezug auf die Wahl der kö­niglichen Wohnsitze. Im Zusammenhang damit entstehen neue königliche Kapellen an den königlichen Residenzen, deren Verhältnisse hinsichtlich der Organisation gewisse Diffe­renzen aufweisen, insofern sie nicht mehr aus dem Zehnt und den Spenden der Gläubigen unterhalten werden, sondern ihre Priester vom König einen Jahresgehalt beziehen. Die hier angeführten Angaben über die Institution zusammenfassend, können wir fest­stellen, daß die ersten Kapellen in der Zeit Stephans I. entstanden sind und in ihrem Werdegang eine allmähliche Entwicklung er­kennbar ist. Schon seit Beginn des 12. Jahr­hunderts sehen wir ihre Geistlichen eine se­parate Körperschaft bilden. Daraus, daß wir neben königlichen Kaplanen auch über Káp­láné von Königinnen oder von Prinzen Kennt­nis haben, dürfen wir auch auf die Existenz von Kapellen schließen, die den Königinnen oder Prinzen gehört haben. Die weitere Ent­wicklung der Institution wird belegt durch den, gegen die Mitte des 12. Jahrhunderts aufkom­menden und zur ständigen Umgebung des Königs gehörenden Titel des königlichen Ka­pellengrafen, des comes capellae, zu dessen Wir­kungskreis die Aufsicht der königlichen Ka­pellen gehörte. Die Institution ging unter der Türkenherr­schaft zugrunde. Die anderthalb Jahrhundert dauernde Verheerung verwischte sogar die Erin­nerung, an sie, an den Kirchen der exempten Pfarreien sichtbare königliche Doppelkreuz bewahrt allein ihr Andenken.

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