Budapest Régiségei 19. (1959)
TANULMÁNYOK - Jankovich Miklós: Buda-környék plébániáinak középkori kialakulása és a királyi kápolnák intézménye 57-98
eine königliche Gründung und über den »exempten« Rechtsstand, den sie genoß, benachrichtigt uns eine Urkunde aus 1216, demnach der Erzbischof von Esztergom hier bloß in personeller und materieller Beziehung Rechte genoß, in spirituellen Angelegenheiten aber die Propstei der Jurisdiktion des Bischofs von Veszprém unterstand. Die Institution der königlichen Kapellen Der Ursprung der Institution der königlichen Kapellen wurzelt in der Rechtsübung der ecclesia propria. Im lateranischen Konzil von 1179 schaffte Papst Alexander III. mit der Einführung des Patronats die Institution der ecclesia propria ab. Diese Änderung wirkte insofern auf die königlichen Kapellen aus, daß sie um die Wende des 12. zum 13. Jahrhunderts von den Königen als Schenkungen vergeben wurden. Quellenmaterial, das über königliche Kapellen berichtet, ist nur äußerst spärlich vorhanden. Im ganzen können wir auf 4 solche Urkunden hinweisen: die Gründungsurkunde der Abtei von Pécs várad von Stephan I. aus dem Jahre 1012; die Gründungsurkunde der Abtei von Garamszentbenedek aus dem Jahre 1075 von Géza L, endlich die Urkunden aus dem 13. Jahrhundert des Kapitels von Veszprém und Bêlas IV. in den die königlichen Kapellen der Umgebung von Buda erwähnt werden. Aus diesen Urkunden läßt sich erkennen, daß die Kapellen einen von den Diözesen separaten Zehntbereich hatten, ihre Priester ganze Teile von jeder Zehntgattung bezogen und das Vorrecht der Exemption besaßen. Letzteres fand darin seinen Ausdruck, daß sie an der Synode des Erzbischofs von Esztergom teilnehmen durften. In Spirituellen war indessen auch hier die Jurisdiktion des Bischofs der Diözese in Kraft. Die Anzeichen sprechen dafür, daß die tatsächliche Zahl der königlichen Kapellen die von den Urkunden erwähnte Kapellenzahl um ein Bedeutendes übertraf. Die Prozesse, die im 13. und 14. Jahrhundert in Angelegenheiten der Jurisdiktion geführt wurden, weisen darauf hin, daß die Pfarrgemeinden der in königlichen Besitz gewesenen Csepelinsel ebenfalls solche königliche Pfarrein waren. Auch in anderen Teilen des Landes sind ähnliche auf königlichen Grundbesitzen befindliche Pfarren aufzuweisen. Die visitatio von 1397 des Graner Kapitels zählt die bevorrechteten (exempta) Pfarrkirchen auf, und es ist sehr wahrscheinlich, daß ihre Privilegien darauf zurückzuführen sind, daß sie ursprünglich königliche Kapellen gewesen sind. Forschen wir in der Vergangenheit dieser aufgezählten Orte nach, stellt sich eben heraus, daß sie tatsächlich königliche Besitze bildeten, bei den meisten von ihnen kann sogar die einstige Existenz der könig96 liehen Wohnstätte nachgewiesen werden. Dieser Umstand erklärt aber zugleich auch die Bestimmung der königlichen Kapellen : sie dienten dem Hausgottesdienst des königlichen Hauses. In der Zeit, die auf die Verschenkung der königlichen Kapellen folgte, machten sich seitens der Könige und ihrer unmittelbaren Umgebung Bestrebungen bemerkbar, welche auf die Zurückgewinnung der Kapellen gerichtet waren. Die Versuche führten zu Prozessen, die beinahe anderthalb Jahrhunderte währten. Bezeichnend für alle diese Prozesse ist der hartnäckige Kampf, den die Priesterschaft der Kapellen führte, um wieder in ihre alten Rechte und Privilegien eingesetzt zu werden, und den das Königshaus — zumeist verborgen —• unterstützte. Am Auslauf des 15. Jahrhunderts enden diese Prozesse damit, daß die Kapellen, die bisher der Jurisdiktion des Diözesenbischofs unterstanden, neuerdings das Privilegium der Exemption gewannen, damit war aber die Institution der exempten Pfarrkirchen ausgebildet. Mit der Verschenkung der königlichen Kapellen im 13. Jahrhundert war die Institution selbst nicht gänzlich aufgehoben worden. Der Bau von Burgen, der nach dem Mongoleneinbruch in Angriff genommen wurde, verursacht Änderungen auch mit Bezug auf die Wahl der königlichen Wohnsitze. Im Zusammenhang damit entstehen neue königliche Kapellen an den königlichen Residenzen, deren Verhältnisse hinsichtlich der Organisation gewisse Differenzen aufweisen, insofern sie nicht mehr aus dem Zehnt und den Spenden der Gläubigen unterhalten werden, sondern ihre Priester vom König einen Jahresgehalt beziehen. Die hier angeführten Angaben über die Institution zusammenfassend, können wir feststellen, daß die ersten Kapellen in der Zeit Stephans I. entstanden sind und in ihrem Werdegang eine allmähliche Entwicklung erkennbar ist. Schon seit Beginn des 12. Jahrhunderts sehen wir ihre Geistlichen eine separate Körperschaft bilden. Daraus, daß wir neben königlichen Kaplanen auch über Kápláné von Königinnen oder von Prinzen Kenntnis haben, dürfen wir auch auf die Existenz von Kapellen schließen, die den Königinnen oder Prinzen gehört haben. Die weitere Entwicklung der Institution wird belegt durch den, gegen die Mitte des 12. Jahrhunderts aufkommenden und zur ständigen Umgebung des Königs gehörenden Titel des königlichen Kapellengrafen, des comes capellae, zu dessen Wirkungskreis die Aufsicht der königlichen Kapellen gehörte. Die Institution ging unter der Türkenherrschaft zugrunde. Die anderthalb Jahrhundert dauernde Verheerung verwischte sogar die Erinnerung, an sie, an den Kirchen der exempten Pfarreien sichtbare königliche Doppelkreuz bewahrt allein ihr Andenken.