Rendeletek tára, 1941
Rendeletek - 686. A m. kir. minisztérium 1941. évi 6.790. M. E. számú rendelete, a „Kassa–Oderbergi Vasút" részvénytársaság tárgyában Berlinben, 1940. évi november hó 15. napján kelt magyar-német-szlovák Megállapodás életbeléptetéséről.
3160 686. 6.790/1941. M. E. sz. (Eredeti német szöveg.) VEREINBARUNG über die Aktiengesellschaft „Kaschau —Oderberger Eisenbahn" Die Deutsche Regierung, die Slowakische Regierung und die Königlich Ungarische Regierung haben beschlossen, über die Aktiengesellschaft „Kaschau —Oderberger Eisenbahn"' (KOB.) eine Regelung zu treffen und haben zu diesem Zweck durch ihre unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart: Í. Allgemeine Übernahme- und Aufteilungsgrundsätze. Artikel 1. 1. Die Vertragschliessenden Staaten sind sich darüber einig, dass infolge des Überganges der von der Kaschau — Oderberger Eisenbahn berührten Gebiete auf das Deutsche Reich, die Slowakische Republik und das Königreich Ungarn die frühere Aktienbeteiligung der ehemaligen Tschechoslowakischen Republik an der KOB zu 25°/o auf das Deutsche Reich, zu 69.625% auf die Slowakische Republik und zu 5.375% auf das Königreich Ungarn übergegangen ist. Das Deutsche Reich, die Slowakische Republik und das Königreich Ungarn nehmen dementsprechend mit 25%, mit 69.625% und mit 5.375% als Berechtigte und Verpflichtete an der Auseinandersetzung über die KOB teil, soweit nicht in dieser Vereinbarung im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist. 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung geht auf die Vertragschliessenden Staaten das Eigentum an den in ihrem Staatsgebiet liegenden Grundstücken und Anlagen der KOB mit allem Zubehör über. Rechte und Belastungen der KOB, die sich auf einzelne ihrer Strecken oder auf Teile solcher Strecken beziehen, gehen dabei auf den übernehmenden Staat über, dingliche Sicherungen für Verbindlichkeiten der KOB erlöschen indes. Artikel 2. Soweit ein Staat nach dieser Vereinbarung Gläubigern der KOB gegenüber bei einzelnen Arten von Verbindlichkeiten höhere Leistungen übernimmt, als seinem nach Artikel 1 zu