Rendeletek tára, 1941

Rendeletek - 347. A m. kir. igazságügyminiszter 1940. évi 33.000. I. M. számú rendelete, a polgári és kereskedelmi jogsegély-forgalom tárgyában Berlinben, az 1940. évi november hó 6.napján kelt magyar-német egyezmény kihirdetéséről és végrehajtásáról.

347. 33.000/1941. I. M. ez. 1583 Artikel 4. Jeder der beiden Vertriagschliessenden Teil© ist befugt, Zustellungen an die eigenen Staatsangehörigen im Gebiet des anderen Teils durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter bewirken zu lassen, soweit das Schriftstück ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden soll. Artikel 5. (1) Den Anghörigen des einen Veirtragschliessenden Teils, die vor den Gerichten des anderen Teils alsi Kläger oder Intervenieren auftreten, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Mangels eines inländischen Wohnsitzes oder. Aufenthalts keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, auferlegt werden. (2) Das gleiche gilt für die Vorauszahlung, die Von den Klägern oder Intervenienten zur Deckung der Geriehtskosten anzufordern wäre. Artikel 6. (1) Will eine im Gebiet des einen Vertragschliessenden Teils wohnhafte arm© Partei, die Angehörige dieses Teils ist, vor einem Gericht des anderen Teils eine Klage erheben, so kann sie bei dem Amtsgericht oder Bezirksgericht ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts ein Gesuch um Be­willigung des Armjenrechts und um Beiordnung eines Armen­anwalts zu Protokoll erklären. Wird die Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt, so muss dies ausdrücklich verlangt werden. Das Protokoll ist unter Beifügung des Armutszeug­nisses und sonstiger von der Partei überreichter Unterlagen auf dem im Artikel 2 bezeichneten Weg an das zuständige Gericht des anderen Vertragsohliessenden Teils zu leiten, das über die Gewährung des Armenrechts und die Beiordnung des Rechtsanwalts entscheidet; geht das Protokoll bei einem unzu­ständigen Gericht ein, so gilt die Vorschrifft des Artikels 2 Absatz 3 sinngemässL (2) Das Gericht, das über das Armmrechtsgesuch ent­scheidet, hat sich eine nach den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 2 des Haager Ablcomimens über den Zivilproaess oder des Artikels 3 Absatz 2 dieser Vereinbarung beglaubigte Über­setzung, soweit eine solche nicht beigefügt ist, von Amts wegen zu beschaffen. Dem weiteren Verfahren kann die Über­sätzung zugrunde gelegt werden. Die Kosten der Übersetzung gehören zu den Kosten des Verfahrens vor diesem Gericht. Mpfjr, Rend. Tárq., 1941. IV—V- f. m

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