Rendeletek tára, 1931
Rendeletek - 317. A m. kir. minisztérium 1931. évi 6.910. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között Genfben, 1931. évi július hó 18. napján aláirt Kereskedelmi Szerződés életbelépéséről.
'>-' J '"-w;/ 317. 6.910/1931. M. E. sz. 1553 Eredeti német szöveg: HANDELSVERTRAG zwischen dem Königreich Ungarn und dem Deutschen Reich. Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn und der Deutsche Reichspräsident, von dem Wunsch geleitet, die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Staaten weiter zu erleichtern und auszudehnen, haben beschlossen, einen Handelsvertrag abzuschliessen und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmöchtigten ernannt: Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn: den ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Herrn Alfred Nicki von Oppavár; Der Deutsche Reichspräsident: den Deutschen Generalkonsul in Zürich Herrn Joachim Windel, die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben: Artikel 1. Die Angehörigen des einen vertragschliessenden Teils sollen, soweit nicht der gegenwärtige Vertrag Ausnahmen enthält, in Gebiet des anderen Teils in Bezug auf Handel, Gewerbe und Schiffahrt dieselben Rechte, Befreiungen und Begünstigungen aller Art gemessen, die den Angehörigen des meistbegünstigten Landes zustehen oder zustehen werden; sie sollen ferner volle Freiheit haben, unter den nämlichen persönlichen und sachlichen Bedingungen wie die Angehörigen des meistbegünstigten Landes einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Angehörigen des einen vertragschliessenden Teils können, vorausgesetzt, dass sie die Landesgesetze beobachten, das Gebiet des anderen Teils frei betreten, darin reisen, sich aufhalten und niederlassen, sowie dieses Gebiet jederzeit frei verlassen. Es besteht Einverständnis darüber, dass das Recht des einen vertragschliessenden Teils, Angehörige des anderen entweder infolge gerichtlicher Bestrafung oder aus Gründen der inneren oder äusseren Sicherheit des Staates oder aus Gründen der Armen-, Gesundheits- und Sittenpolizei, den Aufenthalt im einzelnen Falle zu versagen, durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht beeinträchtigt wird.