Rendeletek tára, 1926

Rendeletek - 27. A m. kir. minisztérium 1926. évi 6.651. M. E. számú rendelete, az ausztriával 1926. évi április hó 9-én kötött kereskedelmi pótegyezmény életbelépéséről. - 28. A m. kir. minisztérium 1926. évi 6.652. M. E. számú rendelete, az Ausztriával 1926. évi május hó 10-én kötött államegészségügyi egyezmény életbeléptetéséről.

28, 6.652/1926. M. E. sz. 165 Wagen oder auf Schiffen in abgesonderten und verwahrten Räu­men ist, soweit es sich um Herkünfte eines der vertragschiiessen­; j en Teile handelt, ohne Beschränkungen zulässig. 4. In den für den Viehverkehr m Betracht kommenden Ern­trittsstationen werden die erforderlichen Einrichtungen für rasche und un verzögerte Durchführung des Veterinär polizeilichen Dien­stes getroffen werden. Die für den gegenseitigen Viehverkehr in Betracht kommen­den Eintrittsstatipnen werden vor dem Inkrafttreten des Über­einkommens ein vernehmlich festgestellt und können fernerhin nur im, gegenseitigen Einvernehmen abgeändert werden. 5. In Gemeindegebieten von mehr als 150 quadratkilo meter und in grösseren isolierten Gütern oder zusammenhängenden Güter­komplexen soll es nicht ausgeschlossen sein, nach Massgabe ihrer Konfiguration und der dadurch bedingten veterinärpolizeiliehen Sicherstellung eine Unterteilung in kleinere Rayons vorzunehmen. Die beiden Teile werden sich von Fall zu Fall über die Frage der Zulässigkeit einer solchen Teilung sowie über die Festsetzung der natürlichen Grenzen dieser Rayons verständigen. Eine solche Unter­teilung hat rücksichtlich der Lungenseuche keine Giltigkeit. 6. Für Geflügeltransporte im Grenz ver kehre, die aus weniger als 100 Stück bestehen, ist bei der Einbringung in die Gebiete eines der vertragschliessenden Teile lediglich das gemäss Artikel 2 des Tierseuchenübereinkommens von der Ortsbehörde auszustel­lende Ursprungzeugnis beizubringen. Im Übrigen finden auf sie di& Bestimmungen des angeführten Artikels 2 keine Anwendung. 7. Für Stalldünger im Grenzverkehre, für tierische Därme, Schlünde, Magen und Blasen, die weder trocken noch gesalzen sind, im Postverkehre und für frisches Fleisch von Pferden, Rin­dern, Schweinen, Ziegen und Schafen, sowie für totes Geflügel im Grenzverkehr für den eigenen Gebrauch der Grenzbewohner und im privaten Post- und Reiseverkehr sind keine Ursprungszeugnisse beizubringen. 8. Als Grenzverkehr im Sinne der Punkte 6. und 7 gilt der 1 Verkehr aus einem Grenzverwaltungsbezirk I. Instanz des einen vertragschliessenden Teiles zur Verwendung in einem solchen Be­zirke des anderen Teiles. 9. Das Vorkommen der Wut bei Hunden und Katzen soll der Ausstellung der im Absatz 1. des Artikels 2. vergesehenen Ur­sprungszeugnisse für andere Haustiere nicht entgegenstehen. Fer­ner soll das Vorkommen der Räude bei Schafen und Ziegen die Austeilung der Zeugnisse für Einhufer und das Vorkommen der Räude bei Einhufern die Austeilung der Zeugnisse für Schafe und Ziegen nicht behindern. 10. Die im Artikel 3. des Tierseuchenübereinkommens vorge­sehene Zurückweisung ansteckungsverdächtiger Tiere wird sich nur

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