Rendeletek tára, 1926

Rendeletek - 27. A m. kir. minisztérium 1926. évi 6.651. M. E. számú rendelete, az ausztriával 1926. évi április hó 9-én kötött kereskedelmi pótegyezmény életbelépéséről. - 28. A m. kir. minisztérium 1926. évi 6.652. M. E. számú rendelete, az Ausztriával 1926. évi május hó 10-én kötött államegészségügyi egyezmény életbeléptetéséről.

28. 6.652/1926. M. Ë. sz. 161 zu behandeln. Ausländische (keinem der vertragschHessenden Teile angehörige) Wagen, deren Polsterung nicht entfernbar ist, dürfen nicht wieder beladen werden. 6. Bei Wagen, die zur Beförderung von einzelnen Stücken Kleinvieh (ausser Geflügel) in Kisten oder Käfigen gedient haben und nicht durch Streu, Futter, Auswurfstoffe u. s. w. verunreinigt wurden, gilt vorbehaltlich der Festsetzungen zu 2jb) und 3. eine Waschung der Wände, des Fussbodens und der Decke mit heissem Wasser als ausreichende Desinfektion. Die zur Beförderung von verpacktem lebenden Geflügel be­nutzten Wagen sind nur dann den vorstehenden Vorschriften ent­sprechend zu reinigen und zu desinfizieren, wenn eine Verunreini­gung durch Streu, Futter oder Auswurfstoffe stattgefunden hat. 7. Die vertragschHessenden Teile verpfHchten sich, Eisen­bahnwagen, die zum Transport von Tieren der im Eingange be­zeichneten Art benutzt werden, bei der Beladung oder bei den aus dritten Staaten kommenden Wagen beim Eintritt in ihre Ge­biete auf beiden Seiten mit Zetteln von gelber Farbe und mit der Aufschrift ,,Zu desinfizieren" zu bekleben. Sofern ein Wagen dep verschärften Desinfektion unterzogen werden muss (2/6 3.), ist er auf derjenigen Station, wo die Voraussetzungen für diese Art der Desinfektion eintreten oder bekannt werden, mit Zetteln von gelber Farbe mit einem m der Mitte aufgedruckten senkrechten roten Streifen und der Aufschrift „Verschärft zu desinfizieren" zu bekleben. Nach der Desinfektion sind 4ie Zettel zu entfernen und an ihrer Stelle solche von weiser Farbe mit dem Aufdruck ,,Des­infiziert am Stunde in " anzubringen, die erst bei der Wiederbeladung des Wagens zu beseitigen sind. Die zur Beförderung von verpacktem lebenden Geflügel be­nutzten Wagen sind, soweit ihre Reinigung und Desinfektion nach Punkt 6. Absatz. 2. erforderlich ist, auf der Empfangsstation zu bezetteln. Sollte ein Wagen bei dem Übergang aus den Gebieten des einen Teiles in die des anderen Teiles nicht in der bezeichneten Weise bezettelt sein, so ist dieses auf der Grenzübergangsstation von der übernehmenden Verwaltung nachzuholen. 8. Leere oder mit anderen Gütern als Tieren der im Ein­gange bezichneten Art beladene Eisenbahnwagen, die in die Ge­biete eines der vertragschHessenden Teile eingehen und äusserlich erkennbar zur Beförderung solcher Tiere benutzt, aber nicht nach den Vorschriften dieses Abkommens gereinigt und desinfiziert worden sind, wenn sie nicht zurückgewiesen werden, nach den Vorschriften dieses Abkommens zu reinigen und zu desinfizieren. 9. Diese Bestimmungen haben auch für Schiffe rücksicht­lich jener Räume, welche zur Unterkunft der Tiere benützt oder von denselben betreten werden, analoge Anwendung zu finden. Magy. Read. Tára, 1926. 1- XII. f. 11

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