Rendeletek tára, 1926

Rendeletek - 27. A m. kir. minisztérium 1926. évi 6.651. M. E. számú rendelete, az ausztriával 1926. évi április hó 9-én kötött kereskedelmi pótegyezmény életbelépéséről. - 28. A m. kir. minisztérium 1926. évi 6.652. M. E. számú rendelete, az Ausztriával 1926. évi május hó 10-én kötött államegészségügyi egyezmény életbeléptetéséről.

26. 6.652/1926. M. E. sz. 149 Den Grand der Zurückweisung hat der Grenztierarzt auf dem Zeugnis anzugeben und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Die erfolgte Rückweisung und der Anlass hiezu wird von der Grenzzollbehörde bezw. dem amtshandelnden Grenztierarzte ohne Verzug der politischen Behörde des Grenzbezirkes jenes vertrag­schliessenden Teiles, aus dem die Ausfuhr stattfinden sollte, im kürzesten Wege angezeigt werden. Wird eine solche Krankheit an eingeführten Tieren erst nach erfolgtem Grenzübertritt im Bestimmungslande wahrgenommen, so ist der Tatbestand unter Zuziehung eines beamteten Tierarztes (Staatstierarztes) protokollarisch festzustellen und eine Abschrift des ProtokoUes dem anderen vertragschliessenden Teile unverweilt zuzusenden. In allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen ist ein etwa namhaft gemachter Delegierter des anderen Vertragschliessenden Teiles (Art. 6.) ohne Verzug und unmittelbar zu verständigen. Artikel 4. Wenn die Rinderpest in den Gebieten eines der Vertragschliessenden Teile auftritt, so steht dem anderen Teile das Recht zu die Einfuhr von Wiederkäuern, Schweinen und tieri­schen Rohstoffen sowie von Gegenständen, die Träger des An­steckungfestoffes sein können, für die Dauer der Seuchengefahr zu beschränken oder zur verbieten. Artikel 5. Wenn aus den Gebieten eines der Vertragschlies­senden Teile durch den Viehverkehr eine der Anzeigepflicht unter­liegende Tierkrankheit nach den Gebieten des anderen Teiles einge­schleppt worden ist, oder wenn eine solche Krankheit in den Gebie­ten des einen Teiles in bedrohlicher Weise herrscht, so ist der an­dere Teil befugt die Einfuhr der für die Tierkrankheit empfäng­lichen Tiere sowie solcher tierischer Rohstoffe und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, aus den verseuch­ten und den gefährdeten Gebieten für die Dauer der Seuchengefahr zu beschränken oder zu verbieten. Ein gleiches kann, beim Auf­treten der Lungenseuche für die Einfuhr von Rindern, der von Rindern stammenden tierischen Teile, Rohstoffe und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, sowie Auftreten von Beschälseuche für die Einfuhr von Einhufern angeordnet wer­den, auch wenn diese Seuchen nicht in bedrohlicher Weise herrschen. Wegen Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Wut, Rotz, Bläschenausschlag der Einhufer oder des Rindviehs, Räude der Einhufer, Schafe und Ziegen, Rotlauf der Schweine, Geflügelkolera und Hühnerpest, sowie wegen Tuberkulose sollen Einfuhrverbote nicht erlassen werden. Die in den Seuchengesetzgebungen der vertragschliessenden Teile enthaltenen Vorschriften, denen zufolge im Falle des Aus­bruches von ansteckenden Tierkrankheiten an- oder in der Nähe der Grenze zur Abwehr und Unterdrückung derselben der Verkehr

Next

/
Thumbnails
Contents