Rendeletek tára, 1923
Rendeletek - 12. A m. kir. minisztérium 1923. évi 1.421. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és az Osztrák Köztársaság között kötött kereskedelmi egyezmény és az azzal kapcsolatos külön egyezmények életbeléptetéséről.
12. 1.421/1923. M. E. sz. 47 Német eredeti szöveg: Hamdelsübereinkommen zwischen dem Königreich Ungarn und der Republik Österreich. Die Regierung des Königreiches Ungarn und die Bundesregierung der Republik Österreich, von dem gleichen Wunsche beseelt, die Entwicklung der Beziehungen zwischen Ungarn und Österreich zu fördern, haben beschlossen, zu diesem Behufe bis zum Abschluss eines endgiltigen Handelsvertrages folgendes vorläufige Handelsübereinkommen zu schliessen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Die Regierung des Königreiches Ungarn: Seine Excellenz Grafen Nikolaus BÀNFFY von Losoncz kgl. ung. Minister des Äusseren; die Bundesregierung der Republik Österreich: Seine Excellenz Dr. Hans CNOBLOCH ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich mitgeteilt, über Folgendes übereingekommen sind: Artikel I. 1. Die Angehörigen, die Schiffe und die Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse eines der vertragschliessenden Teile werden in den Gebieten des anderen alle Rechte, Privilegien, Freiheiten und Vorteile gemessen, welche irgendeinem anderen Lande zukommen. 2. Durch die vorstehende Bestimmung soll den besonderen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften, welche in den Gebieten der vertragschliessenden Teile in Bezug auf Handel, Gewerbe, Polizei und allgemeine Sicherheit bestehen oder in Hinkunft erlassen werden, und auf alle Fremden allgemein Anwendung finden, kein Eintrag geschehen. Artikel II. 1. Die Angehörigen der vertragschliessenden Teile sollen gegenseitig in Bezug auf den Antriit und den Betrieb von Handel und Gewerbe den Inländern gleichgestellt sein. 2. Beim Besuche der Märkte und Messen sollen die Angehörigen de« anderen Teiles ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden, sofern sie sich durch eine von den Behörden des Staates, dem sie angehören, ausgestellte Legitimation nach dem betgeschlossenen Muster (Anlage A.) ausweisen können.