Rendeletek tára, 1923

Rendeletek - 12. A m. kir. minisztérium 1923. évi 1.421. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és az Osztrák Köztársaság között kötött kereskedelmi egyezmény és az azzal kapcsolatos külön egyezmények életbeléptetéséről.

12. 1.421/1923. M. E. sz. 55. Staaten werden Verhandlungen pflegen, ob und unter welchen Bedin­gungen Güter bei der Beförderung durch Zivilpersonen begleitet werden dürfen. Auf die Begleitpersonen finden die in jedem der beiden Staaten geltenden allgemeinen Vorschriften über den Reise­verkehr Anwendung. Artikel VI. 1. Eine Beschränkung des gegenseitigen Verkehres zwischen den Gebieten der vertragschliessenden Teile durch Ein- und Aus­fuhrverbote darf nur stattfinden: a) aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit, b) aus Gründen der Gesundheits- und Veterinärpolizei, insbe­sondere zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und zum Schutze von Nutzpflanzen, namentlich gegen Insekten und andere Schädlinge, alles dies nach Massgabe der anerkannten internatio­nalen Grundsätze und der jeweils bestehenden besonderen Verein­barungen, c) unter ausserordentlichen Umständen in Beziehung auf Kriegs­bedarf, d) für Gegenstände von Staatsmonopolen, sowie zu dem Zweck,, um hinsichtlich fremder Waren Verbote oder Beschränkungen durch­zuführen, die durch die inneren Gesetzgebung für die Erzeugung, den Vertrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inlande festgesetzt sind oder festgesetzt werden, e) in anderen Fällen nur, soweit dies mit Rücksicht auf die herrschenden ausserordentlichen Verhältnisse für erforderlich er­achtet wird. 2. Auf den Verkehr, für den durch Artikel X, Absatz 1 lit. a) und b), Absatz 2 und 3 dieses Abkommens die zweitweilige Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen ausgesprochen wird, finden auch Ein- und Ausfuhrverbote keine Anwendung, jedoch unbescha­det der Zollvorschriften zur Sicherung der Wiedereinfuhr und Wiederausfuhr. 3. Ebenso können die Muster, welche Geschäftsreisende im Sinne des Artikels IX dieses Abkommens mit sich führen, ohne Rücksicht auf bestehende Verbote ein- und ausgeführt werden, wenn genügende Sicherheit dafür geleistet wird, dass die xMuster nicht in dem Lande, in das sie eingefühlt werden, verbleiben, sondern nach Beendigung der Reise wieder ausgeführt werden. 4. In der Ein- und Ausfuhr sind, unbeschadet der hierüber bestehenden Zollvorschriften, Reiseeffekten und für den persönlichen Bedarf der Reisenden mitgeführte Gegenstände ohne besondere Bewilligung abzufertigen. 5. Die vertragschliessenden Teile werden für die gegenseitige Ein- und Ausfuhr keinerlei Verbote oder Beschränkungen erlassen

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