Rendeletek tára, 1923
Rendeletek - 12. A m. kir. minisztérium 1923. évi 1.421. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és az Osztrák Köztársaság között kötött kereskedelmi egyezmény és az azzal kapcsolatos külön egyezmények életbeléptetéséről.
12. 1.421/1923. M. E. a*. 53 die Herstellung, die Zubereitung oder den Verbrauch einer Ware belasten oder belasten werden, sollen die Erzeugnisse des anderen Teiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Welse treffen,, als die einheimischen Erzeugnisse der gleichen Art. Artikel V. 1. Die vertragschliessenden Teile gestehen sich gegenseitigdie Freiheit der Durchfuhr über ihr Gebiet zu und zwar sowohl auf Strassen und Eisenbahnen, als auch auf schiffbaren Wasserläufen und Kanälen für Personen, Waren, Eisenbahnwagen und Schiffe. 2. Die Durchfuhr bleibt von allen Zöllen und Abgaben frei und darf keinen unnützen Verzögerungen oder Beschränkungen unterworfen werden. 3. Die vertragschliessendein Teile behalten sich vor, die Durchfuhr in folgenden Fällen Verboten oder Beschränkungen zu unterwerfen: ^d^áasfaMtrtfrfr a) Aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit, b) aus Gründen der Gesundheits- und Veterinärpolizei, insbesondere zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und zum Schutze von Nutzpflanzen, namentlich gegen Insekten und andere Schädlinge, alles dies nach Massgabe der anerkannten internationalen Grundsätze und der jeweils bestehenden besonderen Vereinbarungen, c) unter ausserordentlichen Umständen in Beziehung auf Kriegsbedarf. 4. In keinem Falle wird jedoch die Durchfuhr Verboten oder Beschränkungen unterworfen werden, die nicht gleichzeitig und in gleicher Weise auch auf die Durchfuhr aller anderen Länder, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, Anwendung finden. 5. Die Verbote oder Beschränkungen dürfen den Verkehr nicht in einem weitergehenden Umfange behindern, als dies durch den Zweck des Verbotes unbedingt erforderlich ist. 6. Die Bestimmungen über die freie Durchfuhr finden auch auf die Durchfuhrsendungen im gebrochenen Verkehr Anwendung, sofern die Erfüllung der zur Vermeidung des Verbleibs der Ware im Inland^ notwendigen Sicherheitsmassnahmen gewährleistet ist. 7. Die Beobachtung der in den Zollvorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung von Durchfuhrsendungen sowie der gesetzlichen Vorschriften über den Verkehr mit Waren, welche den Gegenstand einer inneren Abgabe oder eines Staatsmonopoles bilden, bleibt unberührt. Die Durchfuhr solcher Waren darf jedoch nur insoweit erschwert oder behindert werden, als es durch die Sicherung der Erhebung der inneren Abgabe von den im Inlande verbleibenden Waren oder des Monopolzweckes bedingt ist. 8. Die Eisenbahnverwaltungen der beiden vertragschliessenden