Rendeletek tára, 1909
Rendeletek - 61. A földmivelésügyi m. kir. minister 1909. évi 3.151. eln. számú rendelete, a házasitásra szánt bor- (must-) küldeményeknek a Németbirodalomba való kivitele alkalmával követendő eljárásról.
61. 8.151/1909. F. M, eln.sz. 707 der zweiten Spalte der als Anlage beigegebenen Tafel I entnommen. Anmerkung. Bei der Untersuchung von Verschnittweinen ist der Alkohol in Volumprozenten nach Massgabe der dritten Spalte der Tafel I anzugeben. 3. Bestimmung des Extraktes. (Gehaltes an Extraktstoffen.) Unter Extrakt (Gesammtgehalt an Extraktstoffen) im Sinne der Bekanntmachung vom 29. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 600) sind die ursprünglich gelöst gewesenen Bestandtheile des entgeisteten und entwässerten ausgegohrenen Weines zu verstehen. Da das für die Bestimmung des Extraktgehaltes zu wählende Verfahren sich nach der Extraktmenge richtet, so berechnet man zunächst den Werth von x aus nachstehender Formel : X = 1 + S— SI. Hierbei bedeutet 5 das spezifische Gewicht des Weines (nach II Nr. 1 bestimmt), 5i das spezifische Gewicht des alkoholischen, auf das ursprüngliche Mass aufgefüllten Destillats des Weines (nach II Nr, 2 bestimmt). Die dem Werthe von % nach Massgabe der Tafel II entsprechende Zahl E wird aus der zweiten Spalte dieser Tafel entnommen. a) Ist E nicht grösser als 3, so wird die endgültige Bestimmung des Extraktes in folgender Weise ausgeführt. Man setzt eine gewogene Platinschale von etwa 85 mm Durchmesser, 20 mm Höhe und 75 cem Inhalt, welche ungefähr 20 g wiegt, auf ein Wasserbad mit lebhaft kochendem Wasser und iässt aus einer Pipette 50 cem Wein von 15° C in dieselbe fliessen. Sobald der Wein bis zur dickflüssigen Beschaffenheit eingedampft ist, setzt man die Schale mit dem Rückstande 27a Stunden in einen Trockenkasten, zwischen dessen Doppelwandungen Wasser lebhaft siedet, lässt dann im Exsikkator erkalten und findet durch Wägung den genauen Extraktgehalt. b) Ist E grösser als 3, aber Meiner als 4, so lässt man aus einer Bürette in die beschriebene Platinschale eine so berechnete Menge Wein fliessen, dass nicht mehr als 1*5 g Extratkt zur Wägung gelangen, und verfährt weiter, wie unter II Nr. 3a) angegeben.