Rendeletek tára, 1909

Rendeletek - 61. A földmivelésügyi m. kir. minister 1909. évi 3.151. eln. számú rendelete, a házasitásra szánt bor- (must-) küldeményeknek a Németbirodalomba való kivitele alkalmával követendő eljárásról.

61. 8.151/1909. F. M, eln.sz. 707 der zweiten Spalte der als Anlage beigegebenen Tafel I ent­nommen. Anmerkung. Bei der Untersuchung von Verschnittweinen ist der Alkohol in Volumprozenten nach Massgabe der dritten Spalte der Tafel I anzugeben. 3. Bestimmung des Extraktes. (Gehaltes an Extraktstoffen.) Unter Extrakt (Gesammtgehalt an Extraktstoffen) im Sinne der Bekanntmachung vom 29. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 600) sind die ursprünglich gelöst gewesenen Bestandtheile des entgeiste­ten und entwässerten ausgegohrenen Weines zu verstehen. Da das für die Bestimmung des Extraktgehaltes zu wählende Verfahren sich nach der Extraktmenge richtet, so berechnet man zunächst den Werth von x aus nachstehender Formel : X = 1 + S— SI. Hierbei bedeutet 5 das spezifische Gewicht des Weines (nach II Nr. 1 bestimmt), 5i das spezifische Gewicht des alkoholischen, auf das ur­sprüngliche Mass aufgefüllten Destillats des Weines (nach II Nr, 2 bestimmt). Die dem Werthe von % nach Massgabe der Tafel II entspre­chende Zahl E wird aus der zweiten Spalte dieser Tafel ent­nommen. a) Ist E nicht grösser als 3, so wird die endgültige Bestim­mung des Extraktes in folgender Weise ausgeführt. Man setzt eine gewogene Platinschale von etwa 85 mm Durchmesser, 20 mm Höhe und 75 cem Inhalt, welche ungefähr 20 g wiegt, auf ein Wasserbad mit lebhaft kochendem Wasser und iässt aus einer Pipette 50 cem Wein von 15° C in dieselbe fliessen. Sobald der Wein bis zur dickflüssigen Beschaffenheit eingedampft ist, setzt man die Schale mit dem Rückstande 27a Stunden in einen Trocken­kasten, zwischen dessen Doppelwandungen Wasser lebhaft siedet, lässt dann im Exsikkator erkalten und findet durch Wägung den genauen Extraktgehalt. b) Ist E grösser als 3, aber Meiner als 4, so lässt man aus einer Bürette in die beschriebene Platinschale eine so berechnete Menge Wein fliessen, dass nicht mehr als 1*5 g Extratkt zur Wägung gelangen, und verfährt weiter, wie unter II Nr. 3a) angegeben.

Next

/
Thumbnails
Contents