Képviselőházi irományok, 1896. XXV. kötet • 675-715 CCXLVIII-CCLXVI. sz.
Irományszámok - 1896-677. Törvényjavaslat a vasuti árufuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én kötött s az1892. évi XXV. törvényczikkel beiktatott nemzetközi egyezményhez Pőárisban, 1898. évi juniushó 16-án létrejött pótegyezemény beczikkelyezéséről
677. szám. 33 ARTIKEL 4. Das gegenwartige Zusatzübereinkommen hat dieselbe Dauer und Wirksamkeit wie das Uebereinkommen vom 14. Október 1890, von dem es einen integrirenden Bestandtheil bildet. Die Ratification wird vorbehalten. Die Niederlegung der Ratifications-Urkunden soll sobald als möglich stattfinden, und zwar in derselben Form wie bei dem Uebereinkommen selbst und den Zusatzvereinbarungen. Es tritt drei Monate nach der Niederlegung der Ratificationen in Kraft. Zu Urkund dessen habén die unterzeichneten Bevollmachtigten das gegenwartige Zusatzübereinkommen unterfertigt und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu Paris, in zehn Exemplaren, den 16. Juni 1898. (Folgen die Unterschriften der Bevollmachtigten.) Vollziehungs-Protokoll. Die unterzeichneten Bevollmachtigten derjenigen Staaten, welche die Übereinkunft vom 14. Október 1890 über den Eisenbahnfrachtverkehr vollzogen habén oder ihr beigetreten sind, habén sich heute am 16. Juni 1898 im Ministerium der Auswartigen Angelegenheiten zum Zwecke der Unterzeichnung des von den betreffenden Regierungen vereiíibarten Zusatzübereinkommens zu dem gedachten internationalen Uebereinkommen versammelt. Sie habén nach Vergleichung der in eben sovielen Exemplaren, als Vertragstaaten sind, vorbereiteten diplomatischen Instrumente anerkannt, dass diese Urkunden sich in guter und gehöriger Form befanden, und habén denselben ihre Unterschriften und Siegel beigefügt. Dem gegenwártigen Protokoll ist ein deutscher Text beigefügt. Man ist darüber einverstanden, dass dieser Text den gleichen Werth habén soll, wie der französische Text, sofern es sich um den Eisenbahn-Verkehr handelt, bei welchem ein Staat, wo das Deutsche ausschliesslich oder neben anderen Sprachen als Geschaftssprache gilt, betheiligt ist. So geschehen zu Paris, in zehn Exemplaren, am 16. Juni 1898. (Folgen die Unterschriften der Bevollmachtigten.) Budapesten, 1899. évi augusztus hó 24-én. (P. H.) Hegedűs Sándor s. k., kereskedelemügyi m. kir. minister. KÉPVH. IROMÁNY. 1896—1901. XXV. KÖTET. 5