Képviselőházi irományok, 1896. XX. kötet • 531-559., CLXXIV-CLXXV. sz.

Irományszámok - 1896-559. A közösügyi kiadásokhoz való hozzájárulási aránynhak ujból megáőllapitására 1898-ban kiküldött magyar országos bizottság irományai

569. szám. 499 Mittheilungen über die vorgebraehten Bemán­gelungen der ungarischen Berechnung gemacht worden sind, findet sich kein Wort der Wider­legung über den ziffermassig gelieferten Nach­weis der Unrichtigkeit der ungarischen Quote Die österreichische Deputation musste den seit 1877 principiell bekampften ungarischen Berechnungsschlüssel ablehnen, und nur ungern und widerwillig unterbreitete sie am 11. October in Budapest ein Elaborat, welches an dem seit 1867 vertretenen Standpunkte festhielt; aus­drücklich wurde in Budapest auch hervorgeho­ben, dass, nachdem die im Juni von Seiten der ungarischen Quot.endeputation vorgelegte Berech­nung auf denselben Grundsatzen wie 1877 und 1887 aufgebaut sei, Grundsatze, welche von österreichischer Seite stets bestritten worden sind, die österreichische Deputation sich ge­nöthigt gesehen habé, zu jener Art der Berech­nung zurückzukehren, welche vor zehn und vor zwanzig Jahren in den Nuntien der früheren Deputationen zur Anwendung kam. Zur Be­gründung wurde nur noch hinzugefügt, dass die Weinsteuer schon aus dem Grundé nicht berück­sichtigt werden könne, weil sie in dem Gesammt­gebiete der ungarischen Krone keine Staats 1 steuer ist, sondern in Groatien und Slavonien eine Einnahme der Gemeinden bildet, was auch von den Mitgliedern des Siebener-Comités als richtig zugegeben werden musste. Dass man aber auch béreit war, eine jede andere Be­rechnungsgrundlage anzunehmen und hiebei die sammtlichen indirecten Steuern in die Berech­nungsbasis einzubeziehen, ist dáclurch erwiesen, dass der erste Antrag der österreichischen De­putation auf Grund der von der österreichischen Regierung vorgelegten Tabellen die Bier- und Weinsteuer, sowie überhaupt die übrigen in­directen Steuergattungen nicht ausschied. Dass die österreichische Deputation aber auch die principiellen Einwendungen, welche gegen ihre seit Jahrzehnten übliche Berechnungs­art gemacht worden sind, nicht verkennt, hat sie bei den mündlichen Verhandlungen in Buda­pest selbst zugestanden und es als wünschens­wert, ja als nothwendig bezeichnet, die seit jeher bestehenden Gegensátze in der Berechnung der 6a*

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