Képviselőházi irományok, 1887. XXXI. kötet • 1199-1223. sz.

Irományszámok - 1887-1199. Törvényjavaslat, a vasuti áru-fuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről

152 1199. szám. 3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zoll­ansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen. 4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die Gefásse, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefásse sind stets als solche zu deklariren. 5. Wegen der Zusammenpackung mit andern Gegenstánden vergl. Nr. XXXV. 6. Bei der Ver- und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel mit Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter oder dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Beháltern angebrachten Handhaben getragen werden. 7. Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu lagern und entsprechend zu befestigen. Die Verladung darf nicht über einander, sondern nur in einer einfachen Schicht neben einander erfolgen. 8. Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grund gedruckten Aufschrift »Feuergefáhrlich«. zu versehen; Körbe und Kübel mit Gefássen aus Glas habén ausserdem noch die Aufschrift: »Mussgetragen werden« zu erhalten. An den Wagen ist ein rother Zettel mit der Aufschrift »Vorsichtig rangireni anzubringen. XXIII. Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übelriechenden Oelen, desgleichen von Salmiakgeist, findet nur in offenen Wagen statt. Diese Bestimmung gilt auch für Fásser und sonstigen Gefásse, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefásse sind stets als solche zu deklariren. Wegen der Zusammenpackung mit andern Gegenstánden vergleiche Nr. XXXV. XXIV. Nicht fiüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Sáure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) etc. werden nur dann zum Transport angenommen, wenn: 1. auf jedem Versandtstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die Worte »Arsenik (Gift)« angebracht sind, und 2. die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist: entweder a) in • doppelten Fássern oder Kisten, wobei die Böden der Fásser mit Einlagereifen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bándern gesichert sein, die innern Fásser oder Kisten von starkem trockenem Holze gefertigt und inwendig mit dichter Leinwand oder áhnlichen dichten Geweben verklebt sein müssen, oder s b) in Sácken von getheerter Leinwand, welche in einfache Fásser von starkem trockenem Holze verpackt sind, oder c) in verlötheten Blechcylindern, welche mit festen Holzmánteln (Ueberfássern) bekleidet sind, derén Böden mit Einlagereifen gesichert sind. XXV. Fiüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensáure, unterliegen den Bestimmungen unter XXIV, 1 und unter Nr. XV, 1 und 3 (mit Ausnahme der bei 3 angezogenen Bestimmungen unter 2).

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