Képviselőházi irományok, 1887. XXXI. kötet • 1199-1223. sz.

Irományszámok - 1887-1199. Törvényjavaslat, a vasuti áru-fuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről

1199. szám. 153 XXVI. Andere giftige Metallpráparate (giftige Metallfarben, Metallsalze etc), wohin insbesondere Quecksilberpráparate, als Sublimat, Kalomel, weisses und rothes Prázipitat, Zinnober, ferner Kupfersalzé und Kupferfarben, als: Kupfervitriol, Grünspan, grüne und blaue Kupferpigmente, desgleichen Bleipráparate, als: Bleiglátte (Massikot), Mennige, Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiss und andere Bleifarben, auch Zinkstaub, sowie Zinn- und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, von festem, trockenem Holze gefertigten, mit Einlagereifen, beziehungsweise Umlassungsbándern versehenen Fássern oder Kisten zum Transporte aufgegeben werden. Die Umschliessungen müssen so beschaffen sein, dass durch die beim Transporte unvermeidlichen Erschütterungen, Stösse etc. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt. XXVII. Hefe, sowohl flüssige als feste, wird nur in Gefássen zugelassen, die nicht luftdicht Sfeschlossen sind. XXVIII. Kienruss wird nur in kleinen,, in dauerhafte Körbe verpackten Tönnchen oder in Gefássen zugelassen, welche im Innern mit Papier, Leinwand oder áhnlichen Stoffen dicht verklebt sind. XXIX. Gemahlene oder körnige Holzkohle wird nur verpackt zur Beförderung zugelassen. Benndet sie sich in frisch geglühtem Zustande, so sind zur Verpackung zu werwenden: entweder aj luftdicht verschlossene Behálter aus starkem Eisenblech, oder b) luítdichte, aus mehrfaehen Lagen sehr starken und steifen, gefirnissten Pappdeckels gefertigte Fásser (sogenannte amerikanische Fásser), derén beidé Enden mit eisernen Reifen ver­sehen, derén Bodenstücke aus starkem, abgedrehtem Holze mittelst eiserner Holzschrauben an die eisernen Reife geschraubt und derén Fugen mit Papier- oder Leinwandstreifen sorgfáltig verklebt sind, Wird gemahlene oder körnige Holzkohle zum Transport aufgegeben, so muss aus dem Frachtbriefe zu ersehen sein, ob sie sich in frisch geglühtem Zustande benndet oder nicht. Fehlt m Fr chtbriefe eine solche Angabe, so wird ersteres angenommen und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen. XXX. Die hochbeschwerten Cordonnet-, Souple-, Bourre de soie- und Chappe-Seiden in Strángen werden nur in Kisten zum Transport zugelassen. Bei Kisten von mehr als 12 Centiméter innerer Höhe müssen die darin befindlichen einzelnen Lagen Seide durch 2 Centiméter hohe Hohlráume von einander getrennt werden. Diese Hohlráume werden gebildet durch Holzroste, welche aus quadratischen Latten von 2 Centiméter Seite im Abstand von 2 Centiméter bestehen und durch zwei dünne Querleisten an den Enden verbunden sind. In den Seitenwánden der Kisten sind mindestens 1 Centiméter breite Löcher anzubringen, welche auf die Hohlráume zwischen den Latten gehen, so dass man mit einer Stange durch die Kiste hindurchfahren kann. Damit die Kistenlöcher nicht zugedeckt und dadurch unwirksam werden können, sind aussen an den Rand jeder Seite zwei Leisten anzunageln. KÉPVH.' IROMÁNY. 1887 — 92. XXXI KÖTET. 20

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