Képviselőházi irományok, 1887. XXXI. kötet • 1199-1223. sz.
Irományszámok - 1887-1199. Törvényjavaslat, a vasuti áru-fuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről
1199. szám. 139 Reglement betreífend die Errichtung eines Central-Amtes. Art. I. Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft wird beauftragt, das durch Art. 57 des internationalen Uebereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr errichtete Centralamt zu organisiren und seine Gescháftsführung zu überwachen. Der Sitz dieses Amtes soll in Bern sein. Zu dieser Organisirung soll sofőrt nach dem Austausche der Ratificationsurkunden und in der Art geschritten werden, dass das Amt die ihm übertragenen Funktionen zugleich mit dem Eintritte der Wirksamkeit des Uebereinkommens beginnen kann. Die Kosten dieses Amtes, welche bis auf Weiteres den jáhrlichen Betrag von 100.000 Frankén nicht übersteigen sollen, werden von jedem Staate im Verháltnisse zu der kilometrischen Lángé der von demselben zur Ausführung internationaler Transporte als geeignet bezeichneten Eisenbahnstrecken getragen. Art. II. Dem Centralamte werden allé Mittheilungen, welche für das internationale Transportwesen von Wichtigkeit sind, von den vertragschliessenden Staaten, sowie von den Eisenbahnverwaltungen mitgetheilt werden. Dasselbe kann mit Benützung dieser Mittheilungen eine Zeitschrift herausgeben, von welcher je ein Exemplar jedem Staate und jeder betheiligten Verwaltung unentgeltlich zu übermitteln ist. Weitere Exemplare dieser Zeitschrift sind zu einem von dem Centralamte festzusetzenden Preise zu bezahlen. Diese Zeitschrift soll in deutscher und französischer Sprache erscheinen. Das Verzeichniss der einzelnen im Art. 2 des Uebereinkommens unter Ziffer 1 und 3 bezeichneten Gegenstánde, sowie allfállige Abánderungen dieses Verzeichnisses, welche spáter von einzelnen der vertragschliessenden Staaten vorgenommen werden, sind mit thunlichster Beschleunigung dem Centralamte zur Kenntniss zu bringen, welches dieselben sofőrt allén vertragschliessenden Staaten mittheilen wird. Was die im Art. 2 des Uebereinkommens unter Ziffer 2 bezeichneten Gegenstánde betrifft, so wird das Centralamt von jedem der vertragschliessenden Staaten die erforderlichen Angaben begehren und den anderen Staaten mittheilen. Art. III. Aúf Verlangen jeder Eisenbahnverwaltung wird das Centralamt bei Regulirung der aus dem internationalen Transporte herrührenden Forderungen als Vermittler dienen. 18*