Képviselőházi irományok, 1887. XXXI. kötet • 1199-1223. sz.

Irományszámok - 1887-1199. Törvényjavaslat, a vasuti áru-fuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről

140 1199. szám. Die aus dem internatíonalen Transporte herrührenden unbezahlt gebliebenen Forderungen können dem Centralamte zur Kenntniss gebracht werden, um die Einziehung derselben zu er­leichtern. Zu diesem Zwecke wird das Amt ungesáumt an die schuldnerische Bahn die Aufforderung richten die Forderung zu reguliren, oder die Gründe der Zahlungsverweigerung anzugeben. Ist das Amt der Ansicht, dass die Weigerung hinreichend begründet ist, so hat es die Partéién vor den zustándigen Richter zu verweisen. lm entgegengesetzten, sowie in dem Falle, wenn nur ein Theil der Forderung bestritten wird, hat der Leiter des Amtes, nachdem er das Gutachten zweier von dem Bundesrathe zu diesem Zwecke zu bezeichnenden Sachverstándigeneingeholthat, sich darüber auszusprechen, obdie schuldnerische Eisenbahn die ganze oder einen Theil der Forderung zu Handen des Amtes niederzulegen habé. Der auf diese Weise niedergelegte Betrag bleibt bis nach Entscheidung der Sache durch den zustándigen Richter in den Hánden des Amtes. Wenn eine Eisenbahn innerhalb vierzehn Tagén der Aufforderung des Amtes nicht nachkommt, so ist an dieselbe eine neue Aufforderung unter Androhung der Folgen einer ferneren Verweigerung der Zahlung zu richten. Wird auch dieser zweiten Aufforderung binnen zehn Tagén nicht entsprochen, so hat dér Leiter von Amtswegen an den Staat, welchem die betreffende Eisenbahn angehört, eine motivirte Mittheilung und zugleich das Ersuchen zu richten, die geeigneten Massregeln in Enwágung zu ziehen und namentlich zu prüfen, ob die schuldnerische Eisenbahn noch ferner in dem von ihm mitgetheilten Verzeichnisse zu belassen sei. Bleibt die Mittheilung des Amtes an den Staat, welchem die betreffende Eisenbahn an­gehört, innerhalb einer sechswöchentlichen Frist unbeantwortet, oder erklárt der Staat, dass er, ungeachtet der nicht erfolgten Zahlung, die Eisenbahn nicht aus der Liste streichen zu lassen beabsichtigt, so wird angenommen, dass der betreffende Staat für die Zahlungsfáhigkeit der schuld nerischen Eisenbahn, soweit es sich um aus dem internatíonalen Transporte herrührende Forde­rungen handelt, ohne weitere Erklárung die Garantie übernehme. Zu Urkund dessen habén die Bevollmáchtigten das gegenwártige Reglement unterzeichnet So geschehen in Bern am vierzehnten Október eintausend achthundert und neunzig. Für Oesterreich-Ungarn: Selller. » Belgien: Jooris. » Deutschland : Ottó VOU BÜlOW. » Frankreich: Cte de Diesbach, E. George. » Italien: A t Peiroleri. » Luxemburg: W. Leibfried'. » die Niederlande: T. 31. C. Asser, J. C. M. van Riemsdyk, » Russland: A. Hamburger, JV. Isnard. » die Schweiz: Welti, Farner.

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