Képviselőházi irományok, 1887. XXXI. kötet • 1199-1223. sz.
Irományszámok - 1887-1199. Törvényjavaslat, a vasuti áru-fuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről
1199. szám. , 115 Falle, wenn der Arrest oder die Pfándung auf Grund einer Entscheidung der Gerichte des Staates erfolgt, dem die forderungsberechtigte Eisenbahn angehört. In gleicher Weise kann das rollende Matériái der Éisenbahnen mit Einschluss sammtlicher beweglicher, der betreffenden Eisenbahn gehörigen Gegenstande, welche sich in diesem Matériái vorfinden, in dem Gebiete eines andern Staates als desjenigen, welchem die betreffende Eisenbahn angehört, weder mit Arrest belegt, noch gepfándet werden, ausser in dem Falle, wenn der Arrest oder die Pfándung auf Grund einer Entscheidung der Gerichte des Staates erfolgt, dem die betreffende Eisenbahn angehört. Art. 24. Bei Ablieferungshindernissen hat die Ablieferungsstation den Absender durch Vermittlung der Vesandtstation von der Ursache des Hindernisses unverzüglich in Kenntniss zu setzen. Sie darf in keinem Falle ohne ausdrückliches Einverstándniss des Absenders das Gut zurücksenden. lm Uebrigen ricbtet sich — unbeschadet der Bestimmungen des folgenden Artikels — das Verfahren bei Ablieferungshindernissen nach den für die abliefernde Bahn geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen. Art. 25. In allén Verlust-, Minderungs- und Beschádigungsfállen habén die Eisenbahn-Verwaltungen sofőrt eine eingehende Untersuchung vorzunehmen, das Ergebniss derselben schriftlich festzustellen und dasselbe den Betheiligten auf ihr Verlangen. unter allén Umstanden aber der Versandtstation mitzutheilen. Wird insbesondere eine Minderung oder Beschádigung des Gutes von der Eisenbahn entdeckt oder vermuthet, oder seitens des Verfügungsberechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn den Zustand des Gutes, den Betrag des Schadens und, soweit dies möglich, die Ursache und den Zeitpunkt der Minderung oder Beschádigung ohne Verzug protokollarisch festzustellen. Éine protokollarische Feststellung hat auch im Falle des Verlustes stattzufinden. Die Feststellung richtet sich nach den Gesetzen und Reglementen des Landes, wo dieselbe stattfindet. Ausserdem steht jedem der Betheiligten das Recht zu, die gerichtliche Feststellung des Zustandes des Gutes zu b'eantragen. Art. 26. Zur gerichtlichen Geltendmachung der aus dem interna.tionalen Eisenbahn-Frachtvertrage gegenüber der Eisenbahn entspringenden Rechte ist nur derjenige befugt, welchem das Verfügungsrecht über das Frachtgut zusteht. Vermag der Absender das Duplicat des Frachtbriefes nicht vorzuzeigen, so kann er seinen Anspruch nur mit Zustimmung des Empfángers geltend machen. Art. 27. Diejenige Bahn, welche das Gut mit dem Frachtbriefe zur Beförderung angenommen hat, haftet für die Ausführung des Transportes auch auf den folgenden Bahnen der Beförderungsstrecke bis zur Ablieferung. Jede nachfolgende Bahn tritt dadurch, dass sie das Gut mit dem ursprünglichen Frachtbriefe übernimmt, nach Massgabe des letzteren in den Frachtvertrag ein und übernimm't die selbststándige Verpflichtung, den Transport nach Inhalt des Frachtbriefes auszuführen. 15*