Képviselőházi irományok, 1887. XXXI. kötet • 1199-1223. sz.
Irományszámok - 1887-1199. Törvényjavaslat, a vasuti áru-fuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről
116 1199. szám. Die Ansprüche aus dem internationalen Frachtvertrage können jedoch — unbeschadet des Rückgriffs der Bahnen gegen einander — im Wege der Klage nur gegen die erste Bahn oder gegen diejenige, welche das Gut zuletzt mit dem Frachtbriefe übernommen hat, oder gegen diejenige Bahn gerichtet werden, auf derén Betriebsstrecke der Schaden sich ereignet hat. Unter den bezeichneten Bahnen steht dem Kláger die Wahl zu. Die Klage kann nur vor einem Gerichte des Staates anhángig gemacht werden, in welchem die beklagte Bahn ihren Wohnsitz hat und welches nach den Gesetzen dieses Landes zustándig ist. Das Wahlrecht unter den im dritten Absatze erwáhnten Bahnen erlischt mit der Erhebung der Klage. Art. 28. In Wege der Widerklage oder der Einrede können Ansprüche aus dem internationalen Frachtvertrage auch gegen eine andere als die im Art 27, Absatz 3, bezeichneten Bahnen geltend gemacht werden, wenn die Klage sich auf denselben Frachtvertrag grundét. Art. 29. Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, derén sie sich bei Ausführung des von ihr übernommenen Transportes bedient. Art. 30. Die Eisenbahn haftet nach Massgabe der in den folgenden Artikeln enthaltenen náheren Bestimmungen für den Schaden, welcher durch Verlust, Minderung oder Beschádigung des Gutes seit der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern sie nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten oder eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung desselben, durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes (namentlich durch innern Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leccage) oder durch höhere Gewalt berbeigeführt worden ist. Ist auf dem Frachtbrief als Ort der Ablieferung ein nicht an der Eisenbahn liegender Ort bezeichnet, so besteht die Haftpflicht der Eisenbahn auf Grund dieses Uebereinkommens nur für den Transport bis zur Empfangsstation. Für die Weiterbeförderung finden die Bestimmungen des Art. 19 Anwendung. Art. 31. Die Eisenbahn haftet nicht: 1. in Ansehung der Güter, welche nach der Bestimmung des Tarites oder nach Vereinbarung mit dem Absender in offen gebauten Wagen transportirt werden, für den Schaden, welcher aus der mit dieser Transportart verbundenen Gefahr ent standén ist; 2. in Ansehung der Güter, welche, obgleich ihre Natúr eine Verpackung zum Schutze Segen Verlust, Minderung oder Beschádigung auf dem Transpon erfordert, nach Erklárung des Absenders auf dem Frachtbriefe (Art. 9) unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung aufgegeben sind, für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist; 3. in Ansehung derjenigen Güter, derén Auf- und Abladen nach Bestimmung des Tarifes oder nach besonderer Vereinbarung mit dem Absender, soweit eine solche in dem