Képviselőházi irományok, 1887. XXXI. kötet • 1199-1223. sz.

Irományszámok - 1887-1199. Törvényjavaslat, a vasuti áru-fuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről

114 1199. szám. Wenn im Falle einer Betriebsstörung die Fortsetzung des Transportes auf einem andern Wege stattfinden kann, ist die Entscheidung der Eisenbahn überlassen, ob es dem Interessé des Absenders entspricht, den Transport auf einem andern Wege dem Bestimmungsorte zuzuführen, oder den Transport anzuhalten und den Absender um anderweitige Anweisung anzugehen. Befindet sich der Absender nicht im Besitze des Frachtbriefduplicats, so dürfen die in diesem Artikel vorgesehenen Anweisungen weder die Person des Empfángers, noch den Bestimmungsort abándern. Art. 19. Das Verfahren bei Ablieferung der Güter, sowie die etwaige Verpflichtung der Eisen­bahn, das Gut einem nicht an der Bestimmungsstation wohnhaften Empfánger zuzuführen, richtet sich nach den für die abliefernde Bahn geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen. Art. 20. Die Empfangsbahn hat bei der Ablieferung allé durch den Frachívertrag begründeten Forderungen, insbesondere Fracht- und Nebengebühren, Zollgelder und. andere zum Zwecke der Ausführung des Transportes gehabte Auslagen, sowie die auf dem Gute haftenden Nach­nahmen und sonstigen Betrage einzuziehen, und zwar sowohl für eigene Rechnung, als auch für Rechnung der vorhergehenden Eisenbahnen und sonstiger Berechtigter. Art. 21. Die Eisenbahn hat für allé im Artikel 20 bezeichneten Forderungen die Rechte eines Faustpfandgláubigers an dem Gute. Dieses Pfandrecht besteht, so lange das Gut in*der Ver­wahrung der Eisenbahn oder eines Dritten sich befindet, welcher es für sie inne hat. Art. 22. Die Wirkungen des Pfandrechtes bestimmen sich nach dem Rechte des Landes, wo die Ablieferung erfolgt. Art. 23. Jede Eisenbahn ist verpfiichtet, nachdem sie bei der Aufgabe oder der Ablieferung des Gutes die Fracht und die anderen aus dem Frachtvertrage herrührenden Forderungen eingezogen hat, den betheiligten Bahnen den ihnen gebührenden Antheil an der Fracht und den erwáhnten Forderungen zu bezahlen. Die Ablieferungsbahn ist für die Bezahlung der obigen Betrage verantwortlich, wenn sie das Gut ohne Einziehung der darauf haftenden Forderungen abliefert. Der Anspruch gegen den Empfánger des Gutes bleibt ihr jedoch vorbehalten. Die Uebergabe des Gutes von einer Eisenbahn an die náchstfolgende begründet für die erstere das Recht, die letztere im Conto-Gorrent sofőrt mit dem Betrage der Fracht und der sonstigen Forderungen, soweit dieselben zur Zeit der Uebergabe des Gutes aus dem Fracht­briefe sich ergeben, zu belasten, vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung nach Massgabe des ersten Absatzes dieses Artikels. Aus dem internationaien Transporte herrührende Forderungen der Eisenbahnen unter einander können, wenn die schuldnerische Eisenbahn einem andern Staate angehört als die forderungsberechtigte Eisenbahn, nicht mit Arrest beiegt oder gepfándet werden, ausser in dem

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