Képviselőházi irományok, 1881. XXII. kötet • 875-910. sz.

Irományszámok - 1881-888. A fiumei ügyben kiküldött magyar országos bizottság jelentése

888. szám. 109 292. Wlr Franz Josef I. von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, Dalmatien, Croatien, Slavonien etc, ete. Unseren etc. Wir habén mit aufrichtiger Freudé und vaterlicher Befriedigung vernommen, dass die Landtage unserer Königreiche Ungarn und Dalmatien-Croatien-Slavonien bezüglich der, in neuerer Zeit zwischen denselben aufgetauchten staatsrechtlichen Fragen, gegenseitig einen Ausgleich vereinbart habén, welcher den, durch Jahrhunderte bestandenen, und durch die pragmatische Sanction selbst bestatigten gesetz­lichen Bund zwischen den Landern der ungarischen Krone neuerdings bekraftigt hat. Einzig und alléin bezüglich der Stadt Fiume, mit ihrem Hafen und Bezirke, — konnte ein, beidé Theile zufriedenstellendes Einvernehmen aus dem Grundé nicht erzielt werden, weil der ungarische Landtag an der Ansicht festhielt, dass die Stadt Fiume mit ihrem Hafen und Bezirke unmittelbar zu dem Königreiche Ungarn gehöre, und demnach diesem sofőrt auch einzuverleiben sei, wáhrend Uns der Landtag der Königreiche Croatien und Slavonien immer, und wieder in neuester Zeit mit seiner allerunterthánigsten Adresse vom 26. September 1. J. bat, dass die genannte Stadt mit ihrem Hafen und Bezirke, als ein unmittelbar dem Königreiche Croatien, und nur durch dasselbe — mittelbar — als ein, dem Königreiche Ungarn zugehöriger Bestandtheil betrachtet und anerkannt werde. Nachdem Uns sehr darán gelegen ist, dass dieses einzige Hemmniss zur Beruhigung beider Theile beseitigt werde, haltén Wir es für unsere besondere Regenten-Aufgabe, den Weg eines freund­schaftlichen Ausgleiches zwischen den beiden Theilen zu versuchen, und laden deshalb sowohl den ungarischen als auch den dalm.-croat.-slavonischen Landtag durch diese Unsere königliche Proposition ein, dass die beiden, — in Erwagung des, aus einem gegenseitigen freundschaftlichen Einverstándniss resul­tirenden dauernden Vortheiles, und mit Rücksicht auf jené klare Bestimmung im Diplome der Köni­gin Maria Theresia seligen Angedenkens, und des auf demselben fussenden Artikels IV vom Jahre 1807, »dass die Handelsstadt Fiume mit ihrem Bezirke auch fernerhin als ein besonderer, zur unga­rischen Krone zugehöriger Körper (separatum sacrae coronae adnexum corpus) zu betrachten, und in jeder Beziehung demgemass zu verwalten sei, — allé historischen Abhandlungen und denselben entsprin­genden Consequenzen bei Seite lassend, sich in dem, allseits als wahr und unbestritten anerkannten Grundgedanken, >dass die Stadt Fiume mit ihrem Hafen und Bezirke einen besonderen, der ungarischen Krone zugehörigen Körper bilde<, vereinigen und hierauf eingehen mögen, dass unter Mitwirkung der Vertreter der Stadt Fiume, im Wege freundschaftlichen Einverstándnisses eine Vereinbarung auf die Art erzielt werde, wie es sowohl die gerechten Rücksichten der BetreíFenden als auch das Interessé sámmtlicher Lander der ungarischen Krone erheischt. Wir haltén dafür, dass Wir auf die allseitige Annahme dieser Unserer königlichen Proposition mit um so grösserem Rechte rechnen können, als schon in dem von den beiden Gesetzgebungs-Kör­pern bereits angenommenen staatsrechtlichen Ausgleiche klar ausgesprochen und bestimmt wurde, dass die, allé Lander der ungarischen Krone gemeinsam betreffenden Militár-, Finanz-, See- und Handels­angelegenheiten hinsichtlich der Gesetzgebung in den Competenzkreis des gemeinsamen ungarisch­croatischen Landtages, und hinsichtlieh der Executive in den Wirkungskreis des gemeinsamen unga­risch-croatischen Ministeriums fallen.

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