Képviselőházi irományok, 1881. XXII. kötet • 875-910. sz.
Irományszámok - 1881-888. A fiumei ügyben kiküldött magyar országos bizottság jelentése
ito 888. szám. Dies gilt auch für Fiume und deshalb kann sich die, betreff dieser Stadt zwischen Ungarn und Croatien obwaltende Meinungsverschiedenheit auch nur auf jené Angelegenheiten beziehen, hinsichtlich derén dem Königreiche Croatien und Slavonien durch den oft erwáhnten ' staatsrechtlichen Ausgleich eine besondere autonómé Gesetzgebung und eine eigene Landesregierung gewahrleistet ist. Nachdem jedoch die vorerwahnten Angelegenheiten und die hierauf bezüglichen Verhaltnisse am bestén im Wege gegenseitiger freundschaftlicher Besprechung dauernd geregelt werden könnten, habén Wir befunden, sowohl den ungarischen, als auch den croatisch-slavonischen Landtag hiermit aufzufordern, dass jeder aus seiner Mitte einen Regnicolar-Ausschuss erwahle, welcher unter Mitwirkung der Vertreter von Fiume, — die Wir auf geeignetem Wege hierzu auffordern lassen- werden — im gegenseitigen Einverstandnisse einen Modus anzustreben hatte, wonach auch dieses letzte Hinderniss vollstándigen Einvernehmens, zur Befriedigung Aller, gánzlich beseitigt würde. Es. kann jedoch, auch bevor dies glücklich zu Standé gebracht sein wird, der oft erwShnte staatsrechtliche Ausgleich realisirt werden und in Kraft treten. Denn es steht nichts im Wege, dass auf dem gemeinschaftlichen ungarisch-croatischen Landtage die, durch den staatsrechtlichen Ausgleich allén Landern der ungarischen Krone als gemeinsam erklarten Angelegenheiten und Interessen in Verhandlung gezogen würden, dass der dalm.-croat.-slav. Landtag seine Abgeordneten in den gemeinsamen Reichstag und von dórt in die Delegationen entsende, welche nachste Tagé zusammentreten; es steht ferner nichts im Wege, dass das gemeinsame ungarischcroatische Ministerium nicht jetzt schon die Verwaltung der, als gemeinsam erklarten Angelegenheiten und Agenden übernehmen könnte. Ebenso ist kein Hinderniss vorhanden, dass die Königreiche Croatien und Slavonien nicht allsogleich und in Wirklichkeit, im Wege der eigenen Gesetzgebung und der eigenen Landesregierung, mit der Ausübung der ihnen im erwáhnten staatsrechtlichen Ausgleiche vorbehaltenen und gewáhrleisteten Autonomie, — mit Ausnahme von Fiume und seines Bezirkes — beginnen könnten. Nach all dem besteht kein Grund, dass wegen den, behufs Erzielung eines glücklichen Uebereinkommens betreff Fiume, im Sinne Unserer Proposition einzuleitenden Verhandlungen, der gesammte übrige Inhalt des staatsrechtlichen Ausgleiches, nicht allsogleich ins Lében treten könnte und zwar um so mehr, als Wir überzeugt sind, dass jeder Aufschub nur schadliche Folgen sowohl für die betreffenden Theile, als auch für die samm'tlichen Lander Unserer ungarischen Krone erzeugen würde. Geleitet von dieser Ueberzeugung und in der zuversichtlichen Erwartung, dass der wieder zusammengetretene Landtag Unserer Königreiche Dalmatien, Croatien und Slavonien, Unsere Proposition hinsichtlich der Stadt Fiume, ihres Hafens und Bezirkes annehmen werde, ebenso wie auch jener Unseres Königreiches Ungarn, habén Wir gleichzeitig befunden, mittelst besonderer Urkunde Unsere allerhöchste Sanction dem Uns von Eueren Getreuen zu diesem Zwecke mit der obangeführten allerunterthanigsten Reprásentation vom 26. September 1. J. vorgelegten staatsrechtlichen Ausgleiche zu verleihen. Es bewegt Uns hierzu die váterliche Fürsorge, mit welcher Wir auf die dauerhafte Beruhigung und Befriedigung Unserer Völker bedacht sind, und Wir zweifeln nicht im Geringsten, dass dieses Unsere wahrhafte Streben überall Entgegenkommen und Förderung finden werde. Die Wir Euch im Uebrigen mit Unserer kaiserlichen und königlichen Hűld und Gnade wohlgewogen bleiben. Gégében in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien am achten Tagé des Monates November im Jahre des Heiles 1868, Unserer Regierung des zwanzigsten. Franx Jbsef m. p. ttnil Br. Kussevich m. p. Auf allerh. Befehl Sr. k. und k. apóst. Majestat : IMuard Báron Jéllachich m. p.