Képviselőházi irományok, 1878. IV. kötet • 84-99. sz.
Irományszámok - 1878-90. Törvényjavaslat a déli vasut megosztása, illetőleg olaszországi vonalainak eladása tárgyában létrejött állami szerződés beczikkelyezéséről
90. szám. 269 Bei der künftig in Kilométer stattfindenden Brutto-Ertragsgarantie-Berechnung ist die Ziffer des garantirten Brutto-Ertragnisses statt mit 100,000 fi. ö. W. per Meile mit dem Betrage von 13482 fi. ö. W., per Kilométer zu Grundé zu legén. §• 2. Bei Berechnung der Brutto-Ertrágniss-Ueberschuss-Antheile, welche kraft Art. 12desoben citirten Vertrages vom 13. Apríl 1867. zur Tilgung des derzeit noch mit 27.446,892 fi. 75 kr. ö. W. Silber aushaftenden Restbetrages der Ablösung-Summe für die Linie Wien-Triest etc. állmaiig zu erlegen sind, ist das wirkliche jahrliche Brutto-Ertrágniss der sammtlichen im Betriebe befindlichen österr. ungarischen Südbahnlinien, sowie die Gesammt-Kilometerzahl dieser Linien zu Grundé zu legén. Dabei ist dem Brutto-Ertrágnisse von 107,000 fi. per Meile und Betriebsjahr ein solches von 14,100 fi. per Kilométer und Betriebsjahr, und einem Brutto-Ertrágnisse von 110,000 fi. per Meile und Betriebsjahr ein solches von 14,500 fi. per Kilométer und Betriebsjahr gleich zu achten. Die Bestimmungen des 3-ten alinea des Art. 12 des Vertrages vom 13. April 1867. lautend: „Falls die Gesellschaft vom 1. Janner 1880. ab die Einkommensteuer zu zahlen habén sollte, so findet die Zahlung des obigen Zehntels, respective Viertels an den Staat in so lange, und in dem Masse nicht statt, als dasselbe zur Entrichtung der Einkommensteuer Ín Anspruch genommen werden müsste," — wird durch dieses Uebereinkommen nicht berührt. Die den Eingang des gegenwártigen Paragrafen bildende Bestimmung hat von dem im §. 1. bezeichneten Zeitpunkte angefangen, jedoch schon für dasjenige Betriebsjahr, innerhalb dessen dieser Zeitpunkt eintritt, in Wirksamkeit zu treten. Desgleichen hat die obige Bestimmung zum Zwecke des den Gegenstand des Uebereinkommens vom 13. April 1867. bildenden allmáligen Erlages des Restbetrages von 30 Millionen Lire der für die ehemaligen lombardisch-venetianischen Eisenbahnen zu zahlenden Ablösungssumme der Art Anwendung zu finden, dass nach vollstándiger Tilgung des Kaufschillingsrestes der Wien-Triester-Linie die Zahlung der im Sinne der vorstehenden Bestimmung berechneten Ueberschuss-Antheile des Brutto-Ertragnisses der österr.-ungar. Südbahnlinien als Abzahlung auf den Kaufschillingsrest der lombardisch-venetianischen Linien zu gelten hat, und bis zur vollstándigen Tilgung dieses Kaufschillingsrechtes fortzusetzen ist. §• 3. Die k. k. priv. Südbahngesellschaft erklárt aus den in den Bestimmungen des Wiener Friedens-Tractats vom 3. Október 1866. R.-G.-B1. Nr. 116, über die Staatsgarantie eintretenden Abánderungen, welche in Folge der verkaufsweisen Abtretung der italienischen Südbahnlinien an die kgl. italienische Regierung mit dieser letzteren von der k. und k. österr.-ungarischen Regierung vereinbart werden, desgleichen aus der bezüglich der Kaufschilling-Restzahlungen eintretenden Aenderung der Verháltnisse keinerlei Ansprüche gegen die kais. königl. oder die königl ungarische Regierung ableiten zu können. §. 4. Die k. k. priv. Südbahngesellschaft verpflichtet sich, die ihr auf Grund des oben citirten Vertrages vom 17. November 1875. von Seite der kgl. italienischen Regierung als Kaufschillings-