Képviselőházi irományok, 1878. IV. kötet • 84-99. sz.

Irományszámok - 1878-90. Törvényjavaslat a déli vasut megosztása, illetőleg olaszországi vonalainak eladása tárgyában létrejött állami szerződés beczikkelyezéséről

270 90. szám. Antheil in Baarem oder in italienischen Renten-Titeln zum Courswerthe zukommenden Zahlungen in erster Linie zur Berichtigung sámmtlicher schwebenden Schulden und zur Einlösung sammtlicher im Umlaufe befindlichen Bons, den sohin etwa verfügbar bleibenden Betrag aber zur Bildung eines speciellen Fonds zu verwenden. Dieser Fond soll zu den, auf den österr.-ung. Linien nothwendigen Capitalsanlagen (Stationsbauten, Geleise-Anlagen u. s. w.) verwendet werden und ist hiezu die besondere Genehmigung der k. k. Regierung einzuholen. Eine Vertheilung dieses Fondes unter die Actionare bleibt insolange ausgeschlossen, als die Gesellschaft mit Prioritats- oder anderen Schulden belastet ist. Die an die Gesellschaft als restlicher Kaufschilling nach dem obigen Vertragé von der kön. italienischen Regierung alljahrlich baar gezahlten Betrage habén, sowie die Ertrágnisse des obenerwáhnten Fondes, insolange solche vorhanden sind, vor jeder anderweitigen Verwendung zur Verzinsung und planmássigen Tilgung der gesellschaftlichen Obligationsschuld zu dienen und unter­wirft sich die Gesellschaft in dieser Hinsicht der speciellen Controle der k. k. Regierung. Die Gesellschaft ist auserdem verpflichtet, allé Einleitungen zu treffen, welche zu dem Zwecke erforderlich sind, um das den Obligaíionsbesitzern an den obigen Annuitáten-Zahlungen zustehende ausschliessliche Pfandrecht im gerichtlichenWege durch Anmerkung im Eisenbahnbuch zur Geltung zu bringen und ersichtlich zu machen. §.5. Die k. k. priv. Südbahngesellschaft verpflichtet sich, die von ihr unter der Firma »Ver­einigte südösterreichische, lombardische und centralitalienische Eisenbahn-Gesellschaft« beziehungs­weise »K. k. pr. südliche Staats-, lombardisch-venetianische und central-italienische Eisenbahn­Gesellschaft* ausgegebenen Titel der 3%-igen Obligationenschuld über Verlangen der Regierung sobald nur immer thunlich, jedenfalls aber aus Anlass des Ablaufens der an den Obligationen derzeit haftenden Coupons aus dem Verkehre zu ziehen, und diese Titel insoweit dieselben nicht durch Rückkauf oder Tilgung bleibend ausser Verkehr gesetzt werden, auf dem Wege des Umtausches durch Hinausgabe neuer Obligationentitel zu ersetzen, welche ausser der diesfalls in Aussicht genommenen Firmaánderung die ausdrückliche Zusicherung zu enthalten habén, dass für ihre Einlösung und Verzinsung auch die oben bezeichneten Annuitáten-Zahlungen (§. 4) haften Es ist wohlverstanden, dass bezüglich der bei Hinausgabe der neuen Obligationen. einzuhaltenden Főrmlichkeiten, wie überhaupt die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Mai 1874. R.-G.-B1. Nr. 70 betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern etc, beziehungsweise des ungarischen Gesetz-Artikels I. vom Jahre 1868. Anwendung zu finden habén. §. 6. Für die gemáss des §. 5 stattfindende erste Ausgabe der neuen Obligationen und für derén bürgerliche Eintragung wird die Stempel- und Gebührenfreiheit gewáhrt. Sogleich nach Eintritt der Rechtswirksamkeit dieses Uebereinkommens ist die im Artikel 9 des Vertrages vom 13. April 1867. vorbehaltene Abrechnung und Ausgleichung zu pflegen, wobei das in den österr.-ungarischen Linien reprásentirte Anlagecapital unter Anwendung der Werthberechnungsgrundlagen des Vertrages ddo. Basel, 17. November 1875. ermittelt wird. Den Couponsstempél für die bisher ausgegebenen Actien und Obligationen, dann für die gemáss des §. 5 neu auszugebenden Titre's hat die Gesellschaft auch künftighin nur mit jener Quota zu entrichten, welche auf das, wie oben ermittelte, in den österreichischen Linien reprásentirte Anlagecapital entfállt.

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