Képviselőházi irományok, 1878. IV. kötet • 84-99. sz.
Irományszámok - 1878-87. Törvényjavaslat a Luiza-út megváltása tárgyában
136 87. szám. Z w e i t e n s: Dagegen soll aber auch die Erhaltung, Reparation oder Reconstruction der Louisenstrasse selbst und aller davon ausgehenden, der Gesellschaft gehörigen Ausástungen einzig und alléin auf ihre Kosten, ohne mindeste Belastung des allerhöchsten Aerariums oder der Unterthanen bestritten werden, und liegt ihr die Erhaltung derselben in einem auch für die schwerste Gattung von Fuhrwerk gut fahrbaren Zustande ausschliessend ob; aus welcher Verbindlichkeit von selbst folgt, dass die Gesellschaft gehalten ist, allé Grundstücke, die sie zum Behufe ihres Zweckes benöthigen wird, von den Eigenthümern in ihrem vollen Werthe zu erkaufen. Nur bewilligen Wir, dass in den Fallen, wo sie sich mit den Eigenthümern nicht gütlich vergleichen könnte, und unsere politischen Behörden die Nothwendigkeit der Erwerbung irgend eines Grundstückes anerkennen sollten, der Eigenthümer nach den Vorschriften des 365. §. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu der Abtretung desselben an die Gesellschaft, gegen eine von ihr zu leistende angemessene, gerichtlich auszumitteinde Schadloshaltung, verpfiichtet werden könne. D r i 11 e n s: Zur Bestreitung der Erhaltungskosten , so wie nicht minder zur allmaligen Hereinbringung des Aufwandes für die Errichtung der Strasse, bewilligen Wir allergnadigst, dass die Gesellschaft sowohl auf der Louisenstrasse selbst, als auch auf den von ihr hergestellten und noch herzustellenden Ausástungsstrassen, ein Weggeld für die Ladung, und eine Mauth für das Vieh abzunehmen berechtigt sei. Der Tarif der Erstern wird jedoch für eine 4000 Wiener Klafter messende Meile, den Betrag von einem und einen halben Kreuzer von einem Centner jeder Fracht, sie bestehe aus was immer für Gegenstanden, nicht überschreiten dürfen. Für die neben diesem, eigentlich als Entschádigung der ersten Herstellung bewilligten Weggelde auch noch wegen der Erhaltung insbesondere einzuhebende Viehmauth, wird nachstehender Tariff der Gesellschaft von Uns allergnadigst zugestanden: für 1 Pferd, drei Kreuzer, für 1 Stück Hornvieh jeder Art, einen und einen halben Kreuzer, für 1 Stück Borstenvieh, einen Kreuzer, für 1 Stück Schafvieh, einen halben Kreuzer, welche Gebühr ohne allé Rücksicht auf die Fracht oder Belastung von einem jeden vorkommenden Stücke sowohl beim Eintritte in die Strasse, als auch beim Austritte derselben, gleichviel auf was immer für einem Puncte einer oder der andere statt hat, und welche Streckeder Strasse sonach benützet wurde, zu leisten ist. Viertens: Zur Entrichtung dieses Weg- und Mauthgeldes sowohl von der Fracht als vom Vieh, ist Jedermann ohne Unterschied des Standes und Ranges, er mag im öffentlichen Dienste, oder in Privat-Angelegenheiten reisen, nach den in Unseren allgemeinen Wegmauthvorschriften enthaltenen Bestimmungen verpfiichtet, so dass eine Befreiung nur bei Unserem k. k. Hofstaate, und desselben unmittelbarem Gefolge, wie auch bei den mit der Post oder eigenen Pferden reisenden fremden Botschaftern und Gesandten an Unserem Hofe; ferner bei den in.ihrer geistlichen Function die Strasse benützenden Seelsorgern, dann bei den leér zurückkehrenden Postpferden und Vorspannsfuhren; und endlich bei den durch Militar-Fuhrwesen oder Vorspann verführten Aerarial-Gütern einzutreten habén wird, für welche insgesammt die Gesellschaft eine Mauthgebühr von der Fracht oder vom Viehe anzusprechen nicht berechtiget sein soll. Dagegen wird sie sonst Jedermann zu der Entrichtung der im vorhergegangenen Absatze von Uns allergnadigst bewilligten Gebühren verhalten, von Demjenigen aber, der sich der Gebührentrichtung zu entziehen versuchen, und nach Aufstellung der gesellschaftlichen Wegmauthámter in allén Einbruchs-Stationen mit der Bollette der zunáchst betretenen Station bei der folgenden sich nicht auszuweisen vermögén sollte, dass er die Gebühr entrichtet habé, zum