Képviselőházi irományok, 1878. IV. kötet • 84-99. sz.
Irományszámok - 1878-87. Törvényjavaslat a Luiza-út megváltása tárgyában
87. szám. 137 ersten Male den doppelten, im Wiederholungsfalle aber den dreifachen Betrag als Strafe eintreiben können, wobei ihr die Behörden Assistenz zu leisten habén werden. Fünftens: Die Gesellschaft soll verpflichtet sein, auf der Louisenstrasse und ihren Ausástungen sowohl für die Herbeischaffung des für Menschen und Thiere nothwendigen Trinkwassers, als auch für die erforderliche Unterkunft zu sorgen. Zu diesem Ende gestatten Wir ihr nicht nur die fernere Ausübung des Rechtes der Gastgebung und des Weinschankes, in den bereits von ihr errichteten Gast- und Schankháusern, sondern bewilligen ihr auch dórt, wo an den ihr gehörigen Strassen die Errichtung noch anderer Einkehrwirthsháuser nach ihrem Ermessen, und dem Erkenntnisse Unserer Behörden wünschenswerth wáre, der Grundherr aber in sofern und wo ihm das Ausschanks-Regal zusteht, nach an ihn durch das Kreisamt ergangener Aufforderung binnen einer nach Umstánden zu bemessenden Frist, sich nicht dazu herbeilassen wollte, selbst zu ihrer Errichtung zu schreiten, und in denselben die Gastgebung, Beherbergung und den Weinschank auszuüben. Sechstens: Aus Rücksicht der Vortheile, welche das Unternehmen der Gesellschaft Unsern Küstenlándern und mittelbar auch der ganzen Monarchie zu verschaffen geeignet ist, wollen Wir in Gnade bestimmen, dass rücksichtlich aller in der Frage stehenden Werke, Gebáude und Gründe, eine jede und mittelbare, nach dem Massstabe der Nutzniessung derselben bemessene und direkt aufgelegte Steuer für die Dauer des Privilegiums zu unterbleiben hat. Doch kann sich diese Steuerbefreiung nicht etwa auch dahin erstrecken, dass im Falle einst eine Verzehrungssteuer auf Getránke oder andere Artikel von Uns angeordnet werden sollte, den Wirthsháusern der Gesellschaft diesfalls eine Ausnahme zu Statten kommen könne, sondern es werden sich diese Wirthsháuser in einem solchen Falle nach der allgemeinen Vorschrift zu achten habén. Auch wollen wir jené Háuser, welche die Gesellschaft zu ihrem eigenen oder ihrer besoldeten Diener Gebrauche erbauen wird, insolange sie Eigenthum der Gesellschaft bleiben, von der Militár-Einquartierung befreit wissen. Siebenstens: Um der Gesellschaft die Aufführung der zu ihrem Zwecke nothwendigen Gebáude an der Strasse zu erleichtern, bewilligen Wir aus besonderer Hűld, dass ihr wáhrend der ganzen Dauer des Privilegiums das für die gesellschaftlichen Gebáude benöthigte Holz aus unseren Cameral-Waldungen, unter der Bedingung unentgeltlich erfolgt werde, dass a) die Gesellschaft die Fállungs- und Transportskosten dieser Bauhölzer aus Eigenem bestreite; b) dass sie zur Vermeidung eines jeden Unterschleifes und einer fremdartigen Verwendung des Bauholzes verpflichtet sein solle, die Baupláne und den Erfordernissanschlag an Holz, der Landes«telle zur Prüfung des wahren Bedarfes vorláufig zu überreichen, und sich der Controle zu fügén, welche dieselbe über die Aufführung der Gebáude, nach den eingelegten Plánén, und über die Verwendung des empfangenen Bauholzes einzuleiten finden wird; endlich c) dass der Werth des verabfolgten Holzes nach den Wald-Taxen bei dem betreffenden Cameral-Wirthschaftsamte vorgemerkt, und wenn einst die Staatsverwaltung die Strasse sammt den Gebáuden der Gesellschaft ablösen wollte, von der Ablösungs-Summe abgescblagen werde. A c h t e n s: Um ferner der Louisenstrasse-Gesellschaft auch ein áusseres Zeichen Unserer vorzüglichen Begünstigung zu verleihen, bewilligen Wir, dass sie den Namen: k. k. privilegirte Louisenstrassen-Gesellschaft, und Unser k. k. Wappen mit dieser Umschrift, dann auch auf den Strassengelándern und Schlagbáumen Unsere Wappenfarben (schwarz und gelb) führe. Neuntens: So wie Wir endlich der Gesellschaft gestatten, nach Verlauf des fünfzigjáhrigen Zeitraumes, für welchen Wir ihr gegenwártiges Privilégium allergnádigst zu verleihen geruhen, um dessen Verlángerung allerunterthánigst einzukommen, so behalten Wir Uns auch KÉPVH. IROMÁNY. 1878 — 81. IV. KÖTET. 18