Képviselőházi irományok, 1878. IV. kötet • 84-99. sz.
Irományszámok - 1878-87. Törvényjavaslat a Luiza-út megváltása tárgyában
87. szám. 135 */. alatti melléklet a 87. számú iromány 2-ik mellékletéhez r Privilégium. der kaiserl. königl. Louisenstrassen-Gesellschaft, vom 14. Február 1820. Wir Franz der Erste etc. etc. bekennen öffentlich mit diesem Briefe, und thun Jedermann kund: Es habé Uns die Gesellschaft der Louisenstrasse-Eigenthümer, welche in Folge der von Uns früher erhaltenen Bewilligung eine neue, vollkommen bequeme Kunststrasse zwischen Carlstadt und den Háfen Fiume, Buccari und Portó Re zu erbauen übernommen hat, durch ihren bevoUmáchtigten Prasidenten, Unsern lieben getreuen Fürsten Franz von Dietrichstein Proskau, allerunterthánigst vorgestellt, wie nothwendig es sei, dass um sie für den grossen Aufwand und die vielen Anstrengungen zu entschádigen, womit die Ausführung dieses grossen Werkes und seine Erhaltung verbunden war und ist, die ihr früher verliehenen Begünstigungen von Uns aus besonderer Gnade unter denjenigen Modificationen, welche die Zeitverháltnisse erfordern, abermals auf langere Zeit bestatigt werden. Von der Gemeinnützigkeit jenes Unternehmens und von dem Bestreben der Gesellschaft, solches nach Umstanden immer mehr zu vervollkommnen, überzeugt, und von dem Wunsche geleitet, durch öífentliche Bezeugung Unserer allerhöchsten Hűld und Zufriedenheit andere ahnliche Unternehmungen in Unsern k. k. Erblanden aufzumuntern, habén Wir der allerunterthánigsten Bitté der Louisenstrassen-Gesellschaft in Folgendem allergnadigst zu willfahren geruhet: Erstens: Soll die Gesellschaft den ganzen Strassenzug, welchen dieselbe von Carlstadt nach den Seehafen Fiume und Buccari bereits geführt, so wie auch die Seitenstrassen, mittelst welcher sie eine Verbindung dieser ihrer Strasse mit der Carolina-Strasse auf ihre Kosten schon hergestellt hat, und noch herstellen wird, so wie auch die spáterhin von ihr herzustellende Verbindungsstrasse von Portó Re entweder nach Buccari oder auf einen andern náhern Punkt der Louisenstrasse, als vollstándiges Eigenthum durch einen Zeitraum von fünfzig Jahren, vom heutigen Tagé angefangen, alsó bis zum vierzehnten Február des Jahres eintausend achthundertsiebensig geniessen und dies zwar mit den Begünstigungen und Verbindlichkeiten, die in den weiteren Punkten dieses ihr allergnadigst verliehenen Privilegiums, welches hiefür zur alleinigen Grundlage ihrer Rechte und Verbindlichkeiten dienen soll, enthalten sind.