Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

801. szám. 55 1860 bis 1865 der im Reiehsrathe vertretenen Lánder, 161,050.000 fl. und in den Lándern der ungarischen Krone 72,500.000 fl betragen hat, so stellt sich das Beitragsverháltniss für die im Reishsrathe vertretenen Lánder auf 6896 und für die Lánder der ungarischen Krone auf 31 -04 Percent. Statt dieses Beitragsverháltnisses wurde vorgeschlagen, dasselbe in runder Summe mit 31 Percent für die Lánder der ungarischen Krone, und mit 69 Percent für die im Reiehsrathe vertretenen Lánder festzustellen. Inzwischen waren in Folge der Erklárung der ungarischen Deputation, in die Frage wegen Regelung der Staatsschuld nicht eher in Verhandlung treten zu können, bis ihr von Seite ihres Ministeriunis ein Vorschlag diesfalls unterbreitet werde, die beiderseitigen Minister mit einander in Verhandlung getreten und hatten ein Uebereinkommen unter sich abgeschlossen, wo­von die Deputation am 16. September 1867 durch eine Note des k. k. Finanzministers verstan ­digt wurde, welche in der betreffenden Stelle lantét wie folgt: ,,Um für die Verhandlungen der verehrlichen Deputation des Reichsrathes und des unga­rischen Reichstages eine übereinstiramende Grundlage zu gewinnen und dadurch vom Standpunkíe der Regierung zur Förderung des angestrebten Ausgleiches beizutragen, habén sich die beidersei­tigen Ministerien nach einer sehr reiflichen und eingehenden Unterhandlung in Absicht auf sámmt­liche im XII. ungarischen Gesetzartikel des Jahres 1867 dem gemeinschaftlichen Einvernehmen vorbehaltene Gegenstánde über bestimmte Grundsátze vorstándigt und sich wechselseitig verbindlich gemaeht, dieselben mit allén ihnen zu Gebote stehenden constitutionellen Mitteln vor den zustán­digen Vertretungskórpern (Deputationen, Reichsrath, Reichstag) zur Geltung zu bringen." „Was nun zunáchst die Aufgabe der verehrlichen Deputationen betrifft, náhmlich die Ver­einbarung über das Quotenverháltniss zur Bestreitung der im Sinne der pragmatischen Sanction als gemeinsame Auslage anerkannten, in den Artikeln 18 bis 21 des erwáhnten Ungarischen Ge­setzesartikels namhaft gemachten Erfordernisse, so habén sich die beiden Ministerien geeinigt, einen Percentualsatz von 70 Percent für die im Reiehsrathe vertretenen Kónigreiche und Lándern, zu 30 Percent für die Lánder der ungarischen Krone durch die zehnjáhrige Periode vom 1. Jánner 1868 bis 31. December 1877 den beiderseitigen Deputationen auf das dringendste zur Annahme zu empfehlen." Dieses von den Ministerien proponirte Beitragsverháltniss wurde, nach dem sohin von dem Reiehsrathe erstatteten Berichte aus dem Grundé, weil seine Abweichung von dem, von der Deputation selbst proponirten, nur 1 Percent botrug und unter der Voraussetzung, dass auch die ungarische Deputation zustimme, dann als annehmbar betrachtet, wenn die im letzten Vorschlag der Deputation aufgenommene Bestimmung. dass die Steuerrestitutionen von über die Zollinie aus­geführten verzehrungssteuerpflichtigen Gegenstánden, aus dem für gemeinsame Rechnung einzuhe­benden Zollgefálle erfolgt werden sollen, auch seitens der ungarischen Vertretung angenommen werden würden. Dem wurde den auch in dem Protokolle über die gemeinsame Schlusssitzung vom 25. September 1867 Ausdruck gégében. Hieraus geht deutlich hervor, dass das von den Ministerien proponirte und schlieslich angenommene Verháltniss von 30 und 70 Percent gar nicht weiter motivirt worden war, sondern sich lediglich als ein Pauschale darstellte. Dessen beiderseits erfolgte Annahme bildet daher kein Prájudiz gegen den im Jahre 1867 von der Deputation der im Reiehsrathe vertretenen Lánder gemachten Vorschlag und gegen dessen Begründung, und kann, da der Vorschlag der Ministerien mit irgend welcher ziffermássigen Begründung nicht versehen war, am allerwenigsten als ein Fal­lenlassen des Standpunktes der reichsráthlichen Deputation angesehen werden. Im Gegentheile! Da sich das acceptirte Verháltniss von dem Vorschlage der reichsráthlichen Deputation nur um 1 Percent, von jenen der ungarischen Regnicolardeputation aber, um fást 5 Percent enfernte, kann

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