Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
56 801. szám. darin keineswegs eine Abweisung des von der ersteren eingenommenen Standpunktes erkannt, dieser Standpunkt muss vielmehr dadurch bekráftigt angesehen werden. Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass die Deputation die Grundlagen, welche die beiderseitigen Deputationen bei den Verhandlungen des Jahres 1867 annehmen zu sollen glaubten, in ihrem Protokollsauszuge vom 14. Juni 1877 getreu widergegeben hat, wenn sie anführte, dass die ungarische Eegnieolardeputation das Verháltniss als Schlüssel annahm, in welchem die Lánder der ungarisohen Krone nach dem Durchsohnitte der Schlussrechnüngsergebnisse der Jahre 1860 bis 1865 zu den aus der Centralcassa bestrittenen Staatsausgaben factisch beigetragen habén, wogegen der schliessliche Vorschlag der Deputation der im Eeichsrathe vertretenen Lánder dahin ging, das durchschnittliche Eeinertrágniss der directen Steuern und indirecten Abgaben na^-h Ausscheidung bestimmter oft erwáhnter Abgaben als Grundlage anzunehmen. Hieraus ergaben sich ferner nothwendig jené Folgerungen, welche die Deputation in de*n gedachten Protokollsauszuge vom 14. 1. M. bezüglich jené Grundlagen entwickelte, dass es námlich auf das Verháltniss nicht ankommen könne, in welchem die im Eeichsrathe vertretenen Lánder, rücksichtlich jené der ungarisohen Krone in den letzten Jahren zu den gemeinsamen Ausgaben beigetragen habén, weil eben die Beitráge nach dem gesetzlichen Quotenverháltnisse geleistet wurden, — dass aber allerdings zu fragen sein worde wie sich im Durchsohnitte der Jahre 1868 bis 1875 die Eeinertrágnissejener Steuern und Abgaben verhalten, derén Eeinertrágnisse nach dem Durchsohnitte der Jahre 1860 bis 1865 sich wie 68-96 Percent zu 3D04 Percent verhalten. Auf diesem Wege gelangte die Deputation zu dem Verháltnisse von 68"595 Percent zu 31405 Percent. Die in den schátzbaren Protokollsauszuge der geehrten ungaiischen Eegnieolardeputation und der demselben angeschlossenen Beilage enthaltenen Daten überzeugten jedoch die Deputation des im Eeichsrathe vertretenen Lánder von der Nothwendigkeit einer Correctur. Nach der geschátzten Mittheilung wurden námlich für aus Ungarn an das Ausland verkauftes Salz und Tabak 6.935,607 fl. oder im Jahresdurchschnitte 865,695 fi. eingenommen und werden dieselben daher von der Einnahme Ungarns abzurechnen sein. Hiernach ándert sich das obige Verháltniss auf 68-797 Percent zu 3T203 Percent. Es ist ferher allerdings richtig. dass von der Deputation der im Eeichsrathe vertretenen Lánder bei den directen Steuern darüber hinausgegangen wurde, dass bezüglich ihrer dass Nettoergebniss nicht ermittelt werden konnte, und sie führte auch die Grundé an, wesshalb sie dies für zulássig hielt. Die betreffendeu Einhebungs- und Manipulationskosten betragen nun nach der in dem Protokollsauszuge der geehrten Eegnieolardeputation enthaltenen Mittheilung für die im Eeichsrathe vertretenen Lánder für allé acht Jahre zusammen 422,794 fl. d. i. 6 j m Percent, in den Lándern der ungarisohen Krone 2.677,767 fl. d. i. 78 / 100 Percent der eingehobenen directen Steuern. Dieses ganz unverháltnissmássige percentuale Verháltniss legte es nahe. dass die betreffenden Ausgabsposten und die bezügliche Verrechnung ganz verschiedenartig und eben desshalb zur Vergleichung nicht geeignet sind. Wáren námlich die Posten commensurabel, so wáre es nicht möglich, dass die Summe für die Lánder der ungarisohen Krone relatív dreizehnmahl so gross sei, als für die im Eeichsrathe vertretenen Lánder. Bei den indirecten Abgaben betragen ferner nach derselben Mittheilung die Einhebungs- und Manipulationskosten in den Lándern der ungarisohen Krone 124.519,160 fl., in den im Eeichsrathe vertretenen Lándern 288.762.358 fl. Die Differenz zwischen diesen Betragen und den oben angeführten ist eine so ungeheuere, dass eine theoretisohe Untersuchung darüber wohl entbehrlich erscheinen kann, „bei welcher