Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
52 801. szám. eale Umgestaltung und Verbesserung der Spiritus und Zuckersteur so rasch als möglich zu Standé komme. Eine Meinungsverschiedpnheit darüber besteht nicht, dass die Zoli regi epauschalien, sowie sic durch das im Jahre 1869 abgeschlossene Uebereinkommen vertragsmássig festgestellt worden sind, fortan von dem Zollertrágnisse in Abzug zu bringen sein werden. Dagegen hat die Deputation der im Eeichsrathe vertretenen Lander aus dem geschátzten Protokollsauszuge mit Bedauern entnommen, dass die geehrte ungarische Eegnicolardeputation jenem Vorbehalte nicht beitritt, wonach für den Fali, als eine Erhöhung der bestehenden oder Einführung neuer Zölle eintrete, bezűglich des hiernach erwachsenden Mehrertrágnisses eine neue Vereinbarung stattzuflnden habé. Die Gründe welche die reichsráthliche Deputation veranlassten die Zustimmung zu der Gremeinsamerklárung der Eeinertrágniss des Zollgefálles an diesen Vorbehalt zu knüpfen, sind in dem schátzbaren Protokollsauszuge getreu angegeben, die Deputation kann jedoch keineswogs finden, dass dieselben durch die darán geknüpften Bemerkungen entkráftigt worden seien. Was námlich die Frage betrifft, ob es zweckmássig sei, solche künftige Regierungvorlagen, von derén Inhalt man derzeit keine authentische Kenntniss hat, in Betracht zu ziehen, so dürfte sich die Frage nur mit einer Unterscheidung entsprechend beantworten lassen. Die von beiden Begierungen offlziell ausgesprochene Absicht, in Verbindung mit den Ausgleichsvorlagen auch Zollerhöhungen in Antrag zu bringen, welche die Ertrágnisse um grosse, nach Millionen záhlende Betráge steigern sollen, kann unmöglich bei Verhandlungen ignorirt werden, welche dahin gehen, ob und unter welchen Bedingungen auch künftig die Ertrágnisse des Zollgefálles als gemeinsam erklárt werden sollen. Denn es ist klar, dass bei der Schlussfassung hierüber der financielle Werth, welchen die Gremeinsamerklárung der Zolleinnahmen für jeden der beiden Theile habén wird, nicht unbeachtet und daher jené officielle Erklárung nicht unberücksichtigt bleiben könne. Ergibt sich doch aus dem schátzbaren Protokollsauszuge selbst, dass der Fali wenigstens nicht undenkbar erscheine, es könnte die Tragweite der früher angenommenen Gfesetzesvorlage durch eine spátere Vorlage wesentlich alterirt werden. Die Situation ist daher in dieser Beziehung wesentlich anders geartet, als jené, welche zur Zeit der im Jahre 1867 gepfiogenen Ausgleichsverhandlungen bestand. Damals waltete auf keiner Seite die Absicht ob, durch Zollerhöhung eine Vermehrung der Einnahmen des Zollgefálles um den Betrag von Millionen herbeizuführen, eine Vermehrung, welche nothwendig auch eine Verschiebung des Verháltnisses der factischen Beitragsleistung beider Reichshálften nach sich ziehen muss. Die durch nachtráglich abgeschlossenen Haudelsvertragé eingetretene Aenderung in den im Jahre 1867 bestandenen Zollsátzen, welche übrigens nur sehr geringe finanzielle Tragweite hatte, kann aber um so weniger als eine Verletzung des Ausgleiches angesehen werden, als ja jené Vertragé nur durch die Zustimmung beider Legislativen perfect wurden. Mehr indessen als die Tendenz der Regierungen, námlich die A bs i c h t, eine wesentliche Erhöhung der Einnahmen durch Erhöhung der Zollsátze herbeizuführen, ist offiziell nicht bekannt geworden. Es wáre daher ganz unzulássig auf blosse Vermuthungen über den etwaigen Inhalt der zu gewártigenden Zolltarifvorlage hin, Vorschlöge zu begründen, um so mehr, weil selbst, wenn der Inhalt der Vorlage bekannt wáre, um ein bestimmtes Urtheil über derén Einfluss auf die künftige Höhe der Ertrágnisse des Zollgefálles aussprechen zu können, noch der Erfolg der Berathungen der Legislativen über die Vorlage abgewartet werden müsste. Die Deputation enthált sich eben desshalb jeder diessfálligen Conjectur und jeder Inbetrachtnahme der Artikel, auf welche sich die Zollerhöhung etwa beziehen könnte. Nachdem somit die Deputation der im Reichsrathe vertretenen Lander einerseits ver-