Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
801. szám. 53 pflichtet ist, die Frage in den Kreis ihrer Erwágungen zu ziehen, in weleher Weise sich die factische Beitragsleistung beider Eeichshálften zu den Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten durch die Gfemeinsamkeit der Zolleinkűnfte gestaltet, und die dieser factischen Beitragsleistung entsprechenden Antráge zu stellen, es aber andererseits gegenwártig nicht möglich ist, auch nur annáherungsweise zu beurtheilen, wie sich jené factische Beitragsleistung nach Durchführung der geplanten Zollerhóhung gestalten wird, und welche Antráge unter Voraussetzung solcher Durchführung sich als die entsprechenden darstellen würden, so erübriget offenbar nur folgende Alternative: Es könnte die Erstattung eines bestimmten Vorschlages verschoben oder es muss, da hieran bei der Wichtigkeit und Dringlichkeit der Sache nicht gedacht werden kann, der vou der reichsráthlichen Deputation vorgeschlagene Vorbehalt beantragt werden. Die geehrte ungarische Eegnicolardeputation meint zwar, allé in dieser Beziehung etwa bestehenden Besorgnisse der reichsráthlichen Deputation werden durch den Umstand beseitigt, dass allé sogenannten Ausgleichsgesetze nur sammt und sonders und gleichzeitig zur Allerhöchsten Sanction unterbreitet werden sollen, und alsó beidé Legislativen vollkommen in der Lage scin werden, für den Fali, als die Tragweite einer früher angenommenen Gesetzesvorlage wesentlich alterirt werden söllte, auch jener die deflnitive Annahme zu versagen und sich dabei auch ohne besonderen Vorbehalt gegen jeden nicht vorher zu berechnenden etwaigen Nachtheil vollstándig zu sichern. Die Deputation kann jedoch dieser Ansicht nicht vollstándig beipflichten; sie halt es für íhre Aufgabe solche Vorscbláge auszuarbeiten, welche auf allé Eventualitáten Bedacht nehmen, und so wie sie lauten, geeignet sind, von der Legislative angenommen zu werden. Sie glaubt aber nicht einen Vorschlag, der unter Voraussetzung einer gewissen Eventialitát nicht mehr annehmbar erscheint, aus dem Gfrunde dennoch machen zu dürfen, weil derselbe beim Eintritte gedachter Voraussetzung eben nicht angenommen werden wird, oder einen aus der Natúr der Sache fliessenden Vorbehalt desshalb nicht machen zu müssen, weil sich die Legislative, auch ohne besonderen Vorbehalt durch Ablehnung des Deputationsvorschlages gegen jeden etwaigen Nachtheil zu sichern vermag. Übergehend auf den letzten Punkt der Vorschláge, námlich die Feststellung jenes Theiles der Beitráge zu den gemeinsamen Angelegenheiten, weleher für die náchsten zehn Jahre nach einem in Percenten ausgedrückten Verháltnisse festgestellt werden soll, hált es die Deputation der im Eeichsrathe vertretenen Lánder für ihre Pflicht, in möglichster Kürze und mit vollster Objectivitát ihren Standpunkt und die Gfründe, welche für denselben sprechen, nochmals zu entwickeln. Indem sie daher, was zunáchst die Oouponsteuer betrifft, die auf dieselbe Bezúg nehmenden Ausführungen ihres Protokollauszuges vom 14. Juni 1877 ausdrúcklich aufrecht erhált, und auf Grund desselben darauf beharren muss, dass die Oouponsteuer bei Bestimmung des Quotenbeitrages der im Reichsrathe vertretenen Lánder in keinem Falle in Anschlag gebracht werden könne, will sie sich bezüglich des angeflochtenen Ausdruckes: „allgemeine Staatsschuld" auf die Bemerkung beschránken, dass sich die Beitragsleistung Ungarns zu den Lasten der allgemeinen Staatsschuld auf einen Vertrag grundét, námlich auf das im Jahre 1867, zwischen den beiderseitigen Ministerium abgeschlossenen Übereinkommen zum dessen Abschluss durch art. ZV von Jahre 1867, beziehungsweise durch das Gesátz vom 24. December 1867 (E. Gr. Bl. 68 Nr. 3) die legislative Ermáchtigung ertheilt wurde. Dieses Übereinkommen besagt aber im §, 1 wörthlich: „Vom Jahre 1868 angefangen leisten die Lánder der ungarischen Krone zur Bedeckung der Zinsen für die bisherige allgemeine Staatsschuld einen dauernden, einer weiteren