Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
801. szám. 51 Percent und bei jenen der Lander der ungarischen Krone 13 31 Percent von den gesammten Steuerrestitutionen entrichtet wurden, wáhiend jede der beiden Reichálften im Verhaltnisse ihrer Quoten mit den Restitutionen belastet wird. Dass nun dieser Grund, entweder ganz unstichháltig sei, oder dass aus demselben Grundé auch eine Aenderung in der Gemeinsamkeit der Zolleinkünfte, sei es durch Stipulationen eines Prácipuums oder auf anderer Art als nothwendig erscheine, — das sollte durch die Nachrechnung bewiesen werden, von welcher die geehrte ungarische Regnicolardeputation erklarte, in der That nicht zu wissen, was damit bewiesen werden solle. Denn auch bezüglich der Reinertrágnisse des Zolgefálles gilt, dass sie jeder der beiden Reichshálften im Verhaltnisse ihrer Quote zu gute kommen, wáhrend doch auch bei den Oasseorganen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Lander 86*3 Percent, bei jenen der Lander der ungarischen Krone l37 Percent der entrichteten Zölle zur Einhebung gelangten. Ein Unterschied liegt nur darin, dass die Zölle durchschnittlich viel mehr als das dreifache derjenigen Summe betrugen, auf welche sich die gezahlten Restitutionen beliefen. Es wáre wahrlich nicht begreiflicli wesshalb der ganz gleiche Grund bezüglich der Restitutionen eine Aenderung des Bestehenden nothwendig machen, im Betreff der Zölle aber gleichgiltig sein soll. Und zwar umsoweniger begreiflich, weil es sich um zwei Gegenstánde gleichartiger Natúr handelt. Denn mit vollem Rechte bemerkt die geehrte ungarische Regnicolardeputation : „Gerade sowie der Umstand, dass eine gewisse Waare über ein ungarisches oder ein österreichisches Zollamt eingeführt wurde, noch nicht im entferntesten beweist, dass diese Waare in Ungarn oder in Oesterreich bleibt und dórt comsumirt wird, ebenso gestattet auch der Umstand, dass bei der Ausfuhr die Steuerrestitution durch eine ungarische oder österreichische Zollcasse geleistet wurde, nicht im entferntesten eine Schlussfolgerung darauf, dass der betreffende Áusfuhrartikel in der That in Ungarn oder in Oesterreich erzeugt und dass die bei der Ausfuhr restituirte Verzehrungssteuer seinerzeit in die ungarische oder österreichische Staatscasse geflossen sei." Hierin liegt eben der innere Zusammenhang zwischen den beiden Postulaten: Gemeinsamkeit der Zolleinkünfte und Bestreitung der Restitutionen aus denselben. Die geehrte ungarische Regnicolardeputation mögé daher entschuldigen, wenn die Deputation in den Ausführungen des schátzbaren Protokollsauszuges weit eher eine Bestátigung, als eine Widerlegung des von ihr behaupteten „inneren Zusammenhanges" zu finden glaubt. Es wird námlich dórt gesagt, die Steuerrestitution könne höchstens eine Oonsequenz, niemals aber eine Bedingung für die Gemeinsamkeit der Zolleinkünfte bilden. Nun ist aber die Oonsequenz einer Institution, dasjenige, was sich aus derselben von selbst ergibt, zwischen der Oonsequenz und dem woraus sie fliesst, findet daher in der That ein innerer Zusammenhang statt, wáhrend die Bedingung mit dem durch sie Bedingten auch willkürlich in Zusammenhang gebracht werden kann. Um so naturgemasser ist es, das zur Bedingung zu machen, was sich auch von selbst als eine Oonsequenz ergibt. In diesem Sinne wurden denn auch bei den Verhandlungen des Jahres 1867 Gemeinsamkeit der Zölle und der Restitutionen als von einander untrennbar betrachtet. Indem sonach die Deputation an den in ihrem ersten Nuntium entwickelten Vorschlage und seiner Begründung festhalten muíss, begrüsst sie mit lebhafter Freudé die Mittheilung der geehrten ungarischen Regnicolardeputation, dass der ungarische Reichstag ohne Zweifel mit voller Energie jedes darauf bezügliche Streben des Reichsrathes unterstützen wird, dass eine radi-