Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

50 801. szám. um die Konsumtion einzelner bestimmter Artikel handelt, und dass diese Art der Konsumtions­fáhigkeit an und für sich mit dor Leistungsfáhigkeit gar nichts gomein hat. Man kann sich z. B. recht wohl denken, dass in cinom Lande ein s»hr grosser Konsum von Branntwein stattflndet, wáhrend in eincm anderen, etwa einem Weinlande, sehr wenig Branntwein getrunken wird. Es gingo nun gewiss nicht an, aus dem grösseren Branntweinkonsum des ersteren auf grössere Kon­sumtions- und Leistungsfáhigkeit gegenübor dera letzteren schliess A n zu wollen. Auoh muss ja in der That eine Versehiedenheit in der Leistungsfáhigkeit, und wenn sie damit im Zusammenhange stehen sollte, auoh in der Consumtionsfáhigkeit vorausgesetzt werden, wenn von einer Bevölkerung von (rund) 15 Millionen 30 Percent, dagegen von einer solchen von (rund) 20 Millionen 70 Per­cent zu den gemeinsamen Auslagen beigetragen werden. Die geehrte ungarische Regnicolardeputation erklárt endlich in ihrem geschátzten Proto­kollsauszuge, in der That nicht zu wissen, was damit bewiesen werden soll, wenn die reichs­ráthliche Deputation nachrechnet, dass die von den einzelnen Zollcassen geleisteten Bestitution beinahe dasselbe Verháltniss aufweisen, welches zwischen den Zolleinnahmen der Lánder der ungarischen Krone und der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder erscheint, námlich beiláufig 13 : 87. Die reichsráthliche Deputation dürfte sich in ihrem ersten Nuntium nicht ausführlich und deutlich genug darüber ausgesprochen habén, was damit bewiesen werden wollte, und ist daher genöthigt dies jetzt nachzuholen. Bekanntlich wurden von den Begierungen den Deputationen bei ihrem Zusammentritte Entwürfe von Gresetzen über die Beitragsleisümg zu dem Aufwande für die allén Lándern der österreichisch-ungarischen Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten sammt Tabellen übergeben, welche die Motivirung dieser Entwürfe enthalten. Es mag nun dahin gestellt bleiben, ob dieses Vorgehen vollstándig mit dem Geiste des Gesetzes vereinbar sei, welches vorschreibt, dass die Deputationen unter Einflussnahme dor betreífenden Ministerieu einen Vorschlag auszuarbeiten habén (§. 36. des Gesetzes vom 21. December 1867, Beichsgesetzblatt Nr. 146), denn diese Ein­flussnahme auf die Deputionen bei den von ihnen vorzunehmenden Ausarbeitung ist wohl ver­schieden von der Vorlage eines von den Ministerien vereinbarten Entwurfes. Da aber ein solcher Entwurf einmal vorgelegt war, so musste die Deputation die Moti­virung desselben in iürwágung ziehen. Dieselbe ist auf Seite 6 der Tabellen etc. gégében und lautet: „Die Verzehrungssteuerrestitutionen für die über die gemeinsame Zolllinie ausgeführten Mengen an Branntwein, Bier und Zucker werden auf Grund des zweiten Punktes des Gesetzes vom' 24. December 1867, R. Gr. Bl. Nr. 2 vom Jahre 1868, dann des §. 3 des ungarischen Ge­setzartikels XIV vom Jahre 18G7 als gemeinsame Ausgabe betrachtet und aus den gemeinsamen Zolleinnahmen bestritten." „Im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung wird jede der beiden Reichshálften im Ver­háltnisse ihrer Quote belastet, wáhrend die von jeder derselben wirklich geleisteten Steuerrestitu­tionen dieses Verháltniss nie erreichten, indem vielmehr, wie die Tabelle II. B zeigt, in den Jahren 1868 bis inclusive 1875 durchschnittlich bei den Casseorganen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder 86.69 Percent und bei jenen der Lánder der ungarischen Krone 1331 Percent von den gesammten zur Zahlung gelangten Steuerrestitution für Branntwein, Bier und Zucker entrichtet werden." „Die k. k. österreichische und die k. ungarische Regierung habén sich somit dahin ge­einigt, dass ..." etc. Als einzigen Grund, wesshalb eine Aenderung des im Jahre 1867 angenommenen und bestehenden Systems nothwendig sei, führt somit die Regierungsvorlage den an, dass bei den Casseorganen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche uad Lánder durchschuittlich 8669

Next

/
Thumbnails
Contents