Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
801. szám. 49 Es mögé aber gestattet sein, an einem bestimmten wiohtigen Artikel speoie 11 nachzuweisen, dass weder die Basis, von weloher die reichsráthliche Deputation ausgi ag, des Haltes entbehre, noeh die daraus gezogenen Folgerungen unrichtig shid. Dieser Artikel ist Kaffee und aus dem Grundé zur Beweisführung besonders geeignet, weil die diesfálligen nioht anzufeohtenden Daten dem Exposé entnommen sind, das von der königlieh ugarisohen Regierung dem Entwurfe des Zoli- und Handelsbündnisses beigegeben wurde. Hiernach betrug der Oonsum an Kaffee in Ungarn wáhrend der Jahre 1868 bis 1874 zuzammen 556,000 Oentner, dagegen der Import in die österreichisch-ungarische Monarchie naoh fünfjáhrigen Durchschnitten gereohnet jáhrlieh 1866 bis 1870 453,000 Oentner, 1871 bis 1875 609,000 Oentner, daher naoh diesem Durchschnitte wáhrend der Jahre 1868 bis 1870 zusammen 1.359,000, wáhrend der Jahre 1871 bis 1874 zusammen 2.436,000 und im Gfanzen wáhrend des obigen siebenjáhrigen Zeitraumes 3.795,000 Oentner. Es entfielen demnaeh von dieser Gresammtsumme auf die Lánder der ungarisohen Krone 14-65 Percent und auf die im Reiohsrathe vertretenen Lánder 85 35 Percent. Die Zölle betrugen (8 fl. per Oentner) 30.360,000 fl. wovon auf den Oonsum der Lánder der ungarisohen Krone 4.448,000, auf die im Rechsrathe vertretenen Lánder 25.912,000 fl. entfielen. Nach dem Verhálnisse von 314 Percent: 68'6 Percent kamen aber den Lándern der ungarisohen Krone von jenen Betrage 9.533,040 fl. alsó um 5.085,040 fl. oder für ein Jahr um 726,434 mehr zu gute, mit welchen jáhrlichen Betrage sich bei dem Artikel Kaffee alléin die finanzielle Benachtheiligung der im Reiohsrathe vertretenen Lánder bereohnet. Die Deputation muss sich erlauben noch auf eine Beziehung aufmerksam zu machen, in weloher die Erklárung der Zolleinkünfte als gémein same Einnahme für die im Reiohsrathe vertretenen Lánder, einen wenn gleich der Ziffer nach minder bedeutenden finanziellen Nachtheil nach sich zieht. Davon abgesehen, würde námlich von den ermittelten gemeinsamen Auslagen in ihrer Totalitát vorerst das sehon besprochene zweiperc^ntige Prácipuum abzurochnen sein, ja dieses würde, nach dem oben Auseinandergesetzten, auch dann zu geschehen habén, wenn die Zolleinkünfte bloss als Beitráge der beiden Reichshálfton anzusehen und gleich anderen Beitrágen derselben zu behandeln wáren, ohne als „gémeinsame Einnahme" erklárt zu sein. Denn nur als „gémeinsame Einnahmen" vermindern sie von selbst, gleich anderen eigenen Einnahmen die gemeinsamen Auslagen, und kann erst bezüglich der so verminderten Summe von „Beitrágen" der beiden Reichshálften, daher auch von Berechnung eines Prácipuuins die Rede sein. Die Deputation schlug jedoch schon in ihrem ersten Nuntium vor, dass die reine Zolleinkünfte, nioht bloss zur Deckung der gemeinsamen Ausgaben verwendet, sondern dass sie ausdrücklich als gemeinsame Einnahmen erklárt werden, und zwar aus dem Grrunde, weil dadurch an dem Status quo, wie er im Jahre 1867 im Wege des Oompromisses gesohaffen wurde, festgehalten wird. Die geehrte ungarisohe Rognicolardeputation ist ferner der Ansicht, aus dem (von der reichsráthlichen Deputation sdbst keineswegs als absolut richtig bezeiohneten) Verháltnisse vou 137 und 86'3 könnte sich, wenn daraus überhaupt etwas zu folgern wáre, nur ergeben, entweder dass jené 13 Perc<nt nicht den ganzen Konsum Ungarns darstellen, oder dass mit Rücksioht auf die geringere Konsumtions- und daher auch Leistungsfáhigkeit Ungarns dessen Beitrag zu den gemeinsamen Auslagen mit 30 Percent zu hoch bemessen sei. Die erstere Alternative wurde ja von der D. putation keineswegs in Abrede gestellt, vielmehr zugegrben, dass unter den bei österreichischen Zollámtern verzollten Ghgenstánden auoh solche vorkommen werden, welche für den Konsum in Ungarn bestimmt sind. In der zwoiten Beziehung aber muss bemerkt werden, dass es sich hier keineswegs um die allgemeine Konsumtionsfáhigkeit überhaupt, welche mit der Leistungsfáhigkeit im Zusammenhange stehen mag, sondern KÉPV. H. IR0MA.NT 1875 -7$. XXIV. á ... 7