Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
48 801. szám. So sehr aber die Deputation von dieser Ueberzeugung durohdrungen ist, so sehr ist sie anderseits verpfliohtet, sich die Grenzen ihren Competenz gegenwártig zu haltén und zu berüeksiehtigen, dass sie nur berufen berufen sei, beziiglich der Vereinbarung über das Beitragsverháltniss zu denKosten der gemeinsch af tlichen A ngelegenheiten einen Vorschlag auszuarbeiten. Sie ist daher allerdings verpfliohtet, die íYage ob, nach welchem Ausmasse und unter welchem Voraussetzungen die Ertrágnisse des Zollgefálles zur Bestreitung der Auslagen für die gemeinsamen Angelegenheiten heranzuziehen, beziehungsweise als gemeinsame Einnahmen zu erkláren sind, zu berathen und bezügliche Vorschláge auszuarbeiten, sie hált sich aber nicht für berufen, das Zoll-und Handelsbündniss und die durch dasselbe stipulirte Einheit des Zoli- und Handelsgebietes, sowie die Grösse der Vortheile, welche dadurch erlangt und der Beschránkungen, welche dadurch auferlegt werden, in den Kreis ihrer Erörterungen zu ziehen. Desshalb enthált sie sich auch des Eingehens auf die Frage, welche Wirkungen der freie Verkehr mit verzehrungssteuerpflichtigen Gegenstánden für beidé Reiohshálften übt. Denn dieser freie Verkehr ist eben eine der nothwendigen Folgen des einheitlichen Zoli- und Handelsgebietes, nicht aber der Gemeinsamkeit der Einkünfte des Zollgefálles. In dieser Beziehung erlaubt sich die Deputation daher nur zu bemerken, dass in dem ihr vorliegenden „Exposé des königlich ungarischen Ministerium in Angelegenheit des österreichisch-u-ngarischen Zollz undHandelsbündnisses", die in dem Geschátzten Protokollsauszuge der geehrten ungarischen Deputation erwáhute Berechnung nicht enthalten ist, und daes, wenn auch keine vollkommen verlásslichen Daten beschafft werden konnten, doch nicht zu bezweifeln ist, dass an gebrannten geistigen Flüssigkeiten, welche einer verháltnissmássig hóhen Steuer unterliegen, viel mehr aus Ungarn nach Oesterreich eingeführt, als von letzterem dorthin ausgeführt wird, und dass der Einfuhr von Raffinade aus Oesterreich nach Ungarn eine nicht unbetráchtliche Ausfuhr von Bohzucker zum Raffiniren gegenübersteht. Die Deputation entwickelte und begriindete in ihrem ersten Nuntium den Vorschlag, es mögé in gleicher Weise, wie es durch das im Jahre 1867 abgeschlossene Oompromiss bestimmt wurde, und wie gegenwártig besteht, die Reinertrágnisse des Zollgefálles unter der Bedingung als gemeinsam erklárt werden, dass aus den Zolleinkünften vor Allém die Steuerrestitution für die über die gemeinsame Zolllinie ausgeführten versteuerten Gegenstánde bestritten werden. Sie hat nunmehr diesen Vorschlag gegen die in dem geschátzten Protokolsauszuge der geehrten ungarischen Regnieolardeputation erhobenen Einwendungen zu vertheidigen. Die geehrte ungarische Regnieolardeputation bestreitet zunáchst die Richtigkeit der Folgerung, welche aus der Differenz der Zolleinkünfte in beiden Reiohshálften (86-3 zu 13-7) gezogen wurde, dass námlich die im Reichsrathe vertretenen Lánder bei der Gemeinsamkeit der Zolleinkünfte íinanziell benachteiliget seien. Die Deputation stellte ohnehin nicht in Abrede, dass das gedachte Verháltniss keineswegs mit Genauigkeit jenem entspreche, in welchem beidé Reiohshálften auslándische verzollte Artikel consumiren, weil Gegenstánde, welche bei österreichischen Zollámtern vorzollt wurden, für Ungarn bestimmt sein können und werden; dies wird gewiss auch bei den in dem geschátzten Nuntium angeführten Gegenstánden der Fali sein, obsehon nach den Verháltnissen der geographischen Lage und der eigenen Production Ungars zuzugeben sein wird, dass z. B. von den über die gemeinschaftliche Zolllinie eingeführten 30 Millionen Oentnern Steinkohlen ein sehr geringer Theil zum Consum in den Lándern der ungarischen Krone bestimmt ist. Die Deputatiotion kann sich zur Begründung ihrer Ansicht über die finanzielle Benachtheiligung der im Reichsrathe vertretenen Lánder im Allgemeinen auf die Erklárung am Schlusse des schon citirten Exposés berufen, dass das ungarische Aerar von dem Ertrágnisse der Finanzzőlle grössere Percente erhalte als die ungarische Bevólkerung von der Artikeln consumirt, ew[che 4,ieses Einkommen bringen.