Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
801. szám. 47 1 á s s 1 i c h e n Nachweisung betrug die bestockte árarische Waldfláche in der Militárgrenze im Jahre 1869 1,587.934 Joch. Hievon ist im Sinne des Gesetzes vom 8. Juni 1871 den Grenzgemeinden die Hálfte von jenen Oomplexen ins vollstándige Eigenthum zu übergeben, in welchem sie bisher eingeforstet waren, die andere Hálfte bleibt volles Eigenthum des Staates. Hiernaeh entfallen auf die Grenzgemeinden, sowie auf den Staat ungefáhr je 790,000 Jooh. Nun ist wohl klar, dass der Werth und das naehhaltige Ertrágniss so enormer Waldcomplexe nicht naoh dem von vielen Conjuncturen abhángigen Ertrágnisse einzelner Jahre beurtheilt werden könne. Einigen Anhaltspunkt zu gewáhren ist dagegen jené Sohátzung wohl geeignet, welohe vor wenigen Jahren aus Anlass der Abschliesung eines Abstockungsvertrages in Ansehung eines relatív geringen Theiles der fragliohen Wálder vorgenommen wurde und einen ausserordentlich hohen Betrag ergab. Dass aber ein Ertrágniss desshalb, weil es zu Investitionen in einem bestimmten Gebiete, namentlich zum Baue von Eisenbahnen in demselben bestimmt ist, desshalb soine finanzielle Bedeutung ftir das betreffende Gebiet nioht verliere, das kann wohl am wenigsten in der österreichisch-ungarischen Monarehie bezweifelt werden, derén beidé Theile zur Herstellung ihres Eisenbahnnetzes so überaus grosse Lasten auf sich zu nehmen genöthiget waren. Das zweite angefoohtene Argument besteht darin, dass jenes Práoipuum sich nur auf die Leistung zu den Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten bezieht, dass aber aus Anlass des Ueberganges der Militárgrenze in die Oivilverwaltung keine Erhöhung des Beitniges zu den Lasten der allgemeinen Staatsschuld stattfand. Es wird nun selbstverstándlich zugestanden, dass dies mit Eücksicht auf die Bestimmung, des im Jahre 1867 abgeschlossenen Uebereinkommens, in Betreff der Beitragsleistung zu den Lasten der allgemeinen Staatsschuld unterblieb. Eben desshalb ist aber das Steuereinkommen der Militárgrenze, ein mit keinem Staatsschuldenbeitrage belastetes, daher in dieser Rücksicht, eigenartiges Steuereinkommen. Es lag somit in der Natúr der Sache und wird durch die hierüber gepflogenen Verhandlung bewiesen, einerseits, dass hierauf bei der gerade desshalb bleibend ohne Zeitbeschránkung und unabhángig von dem jeweiligen Quotenverháltnisse erfolgten Feststellung des Prácipuums Rücksicht genommen,anderseits, dass eben weil solche Rücksicht genommen wurde, bei der in den Jahren 1871 und 1872 stattgefundenen Berathung der Legislativen eine Erhöhung des Beitrages zur Staatsschuld von keiner Seite verlangt worden ist. In Bezúg auf den z w e i t e n Theil der Vorschláge, námlich die hochwichtige Prage der Heranziehung der Zolleinkünfte zur Bestreitung der gemeinsamen Auslagen, schickt die geehrte ungarische Regnicolardeputation ihren Erörterungen die Bemerkung voraus, dass es sich hier um ein im Wege gegenseitiger Verstándigung zu standé gekommendes Compromiss handelt. Die Deputation ist in der Lage zu erkláren, dass diese Bemerkung ihrer eigenea Ueberzeugung nicht nur vollkommen entspreche, sondern auch noch einer wesentlichen Erweiterung fáhig und bedürftig sei. Nicht bloss die auf die Gemeinsamkeit der Zolleinnahmen Bezúg nehmenden, sondern vielmehr allé im Jahre 1867 durch die sogenannten Ausgleichsgesetze getroffenea Abmachungen, wélche das Ausmass der den Paciscenten zustehenden Rechte, sowie der den Berechtigungen gegenüberstehenden Lasten und Verpflichtungen regelten, bilden iu ihrer T o t a 1 i t á t das Ergebniss eines auf gegenseitiger Verstándigung beruhenden Oompromisses. Daraus folgt, dass keine der betreffenden Bestimmungen isolirt und ohne Berücksichtigung ihres Zusammenhanges mit der Gesammtheit, vielmehr jede in Verbindung mit den anderen, zu würdigen, und dass diese Verbindung insbesondere dórt zu beachten sei, wo eine Bestimmung mit der anderen im unmittelbaren Zusammenhange steht und bezweckt, die aus letzterer für den einen Theil hervorgehende Mehrbelastung theilweise minder fühlbar zu machen.